TE OGH 2021/4/20 5Ob41/21x

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*****, 2. N*****, vertreten durch Dr. Alois Karan, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit in EZZ ***** und ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter 1. Dr. P*****, 2. Dr. B*****, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Dezember 2020, AZ 53 R 89/20g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Urteil zu 4 Ob 177/19m erkannte der Oberste Gerichtshof die Einschreiter als (Mit-)Eigentümer schuldig, den Antragstellern als Miteigentümer einer bestimmten Liegenschaft und ihren Rechtsnachfolgern das unentgeltliche und zeitlich nicht begrenzte Geh- und Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art in einer Breite bis zu jener von Baufahrzeugen über den aus einer dem Urteil angeschlossenen Planskizze ersichtlichen, darin schraffiert dargestellten Weg auf der Parzelle 163/1 einer bestimmt bezeichneten Liegenschaft und in der Folge auf dem 5 Meter breiten Weg auf dem Grundstück 167/5 (Weg) der angrenzenden Liegenschaft einzuräumen und in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit mit entsprechender Ersichtlichmachung im A2-Blatt des herrschenden Gutes einzuwilligen.

[2]       Das Erstgericht bewilligte die unter Vorlage dieses Urteils beantragte Einverleibung der daraus ersichtlichen Servitut. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Einschreiter gab das Rekursgericht nicht Folge. Der Verlauf des Dienstbarkeitswegs sei im Urteil zu 4 Ob 177/19m ausreichend bestimmt bezeichnet. Das Urteil entspreche daher der Bestimmung des § 12 GBG und bilde eine taugliche Eintragungsgrundlage.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiter, die keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen können.

[4]       1.1 Nach ständiger Rechtsprechung muss bei Dienstbarkeiten der Inhalt und der Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden (RIS-Justiz RS0119604; siehe auch Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GBG Rz 54 mwN). Soll ein gerichtliches Urteil als Titelurkunde Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein (§ 33 GBG), muss es neben den Voraussetzungen des § 85 GBG die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang enthalten (RS0123635).

[5]       1.2 Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot des § 12 Abs 2 GBG entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde abhängt (5 Ob 24/14m; Ob 167/19y). Eine Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht, die zur Wahrung der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifen wäre, liegt nicht vor.

[6]       2.1 Die Darstellung in der Planskizze Beilage C, die auch Bestandteil der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 177/19m ist, die die Grundlage der Eintragung bildet, zeigt den Verlauf des Servitutswegs über das Grundstück 163/1 als schraffierte Fläche, die westlich und südlich um ein auf dem Grundstück errichtetes Objekt führt. Da er exakt der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze – entsprechend einem jedenfalls im Jänner 1999 vorhandenen Weg – folgt, lässt sich der Wegverlauf auch ohne die von den Revisionsrekurswerbern vermissten Markierungspunkte eindeutig festlegen.

[7]       2.2 Der Fachsenat hat auch schon ausgesprochen, dass Art und Umfang des Servitutsrechts in einem Urteilsspruch ausreichend dadurch bestimmt sind, dass – wie im vorliegenden Fall – das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, zu dulden ist und in einem solchen Fall die Festlegung einer Wegbreite zur Herstellung der Voraussetzungen des § 12 GBG entbehrlich ist (5 Ob 24/14m). Die Umschreibung im Urteilsspruch, mit der die Servitut für das Fahren „mit Fahrzeugen aller Art in einer Breite bis zu jener von Baufahrzeugen“ festgelegt wird, macht ihn entgegen der Ansicht der Einschreiter daher nicht unbestimmt, weil dadurch lediglich klargestellt wird, dass der Weg für alle Fahrzeugtypen bis hin zum Baufahrzeug befahrbar sein muss. Darauf, wie das Rekursgericht den abweisenden Teil im Spruch der Entscheidung zu 4 Ob 177/19m interpretiert hat, kommt es nicht an, weil er nicht Grundlage einer grundbücherlichen Eintragung sein kann.

[8]       2.3 Inwieweit Breite und Verlauf des Servitutswegs über das Grundstück 167/5 unbestimmt sein sollen, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei dieser Parzelle nach dem Grundbuchsstand um ein Weggrundstück mit bestehendem Wegverlauf (Sonstige [Straßenverkehrsanlage]) handelt.

[9]       3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E131861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00041.21X.0420.000

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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