TE OGH 2019/4/25 5Ob31/19y

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R*****, 2. M*****, 3. S*****, ebenda, alle vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ ***** und ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Jänner 2019, AZ 1 R 2/19f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Geh- und Fahrrechts ob der dem Zweitantragsteller und der Drittantragstellerin je zur Hälfte gehörenden Grundstück Nr 1718/1 zugunsten der Mindestanteile der Erstantragstellerin ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Die Vorinstanzen orientierten sich an der Entscheidung des erkennenden Senats 5 Ob 217/17y (= EvBl 2018/113 [Holzner] = wobl 2018/93 [A. Illedits/S. Illedits]). Einer Auseinandersetzung mit den kritischen Stimmen in der Literatur (jüngst auch Holzner, „Keine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Mit- oder Wohnungseigentumsanteils – JBl 2019, 129 [133 f]) und den Erwägungen der Entscheidung 5 Ob 222/17h (vgl hiezu 5 Ob 238/18p) erübrigt sich hier:

2.1 § 12 Abs 1 GBG verlangt, dass bei Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden müssen. Eine mangelnde Bestimmtheit des Umfangs steht der Eintragung im Grundbuch entgegen (vgl RIS-Justiz RS0119604). Inhalt und Ausmaß einer Dienstbarkeit richten sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 12 GBG Rz 54). Der Titel darf daher keinerlei Zweifel daran offen lassen, ob die Einräumung einer (regelmäßigen) Grunddienstbarkeit, die somit dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zusteht, oder aber einer unregelmäßigen Dienstbarkeit, die ebenfalls verbücherbar ist (Rassi aaO Rz 15 mwN) – wie die Einräumung eines Wegerechts zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person – vereinbart werden soll. Dies ist erforderlich, weil die unregelmäßige Servitut wegen der Verschiedenartigkeit der zur Anwendung kommenden Rechtssätze gegenüber der regelmäßigen nicht als eine solche geringeren Umfangs angesehen werden kann (RS0011604) und umfänglich gleiche Dienstbarkeiten sowohl als Real- wie auch als Personalservitut im Grundbuch eingetragen werden könnten (RS0011604 [T3]). Lässt die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung nicht zu, darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden. Mit der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen hat nicht das Grundbuchsgericht zu lösen (RS0011822 [T1, T2]).

2.2 Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass die Antragsteller die Einverleibung einer regelmäßigen Grunddienstbarkeit beantragt haben. Allerdings lässt die Formulierung des Punktes J. des Kauf-, Wohnungseigentums- und Dienstbarkeitsvertrags, auf den auch die Aufsandungserklärung Bezug nimmt, nicht ohne jeden Zweifel erkennen, ob die Antragsteller tatsächlich die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Mindestanteile der Erstantragstellerin beabsichtigen oder nicht doch – zulässigerweise (vgl 5 Ob 10/96) – die Einräumung einer unregelmäßigen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zugunsten der Erstantragstellerin persönlich beabsichtigten. Die Abweisung des Eintragungsbegehrens ist schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E125316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0050OB00031.19Y.0425.000

Im RIS seit

30.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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