RS OGH 1992/3/24 5Ob34/92, 5Ob135/99k, 5Ob144/99h, 5Ob66/08d, 5Ob55/16y, 5Ob162/17k, 5Ob31/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

ABGB §521 A
GBG §12
GBG §94 D

Rechtssatz

Ist einem Scheidungsvergleich nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob es sich bei dem der Frau eingeräumten "Wohn- und Nutzungsrecht" um ein am Hälfteeigentum ihres Mannes einräumbares Wohnungsfruchtgenussrecht oder bloß um ein Wohnungsgebrauchsrecht handelt, lässt also die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 34/92
    NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)
  • 5 Ob 135/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 135/99k
    Vgl auch; nur: Lässt die Grundbuchsurkunde eine eindeutige Auslegung im Sinne der Einräumung eines eintragungsfähigen Rechtes nicht zu, so darf die begehrte Eintragung nicht bewilligt werden. (T1)
  • 5 Ob 144/99h
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 144/99h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen zusammenhängende Zweifelsfragen darf das Grundbuchsgericht gar nicht lösen. (T2)
    Beisatz: Hier: Wiederkaufsrecht (T3)
  • 5 Ob 66/08d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 66/08d
    Vgl; Beisatz: Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt. (T4)
    Beisatz: Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage. (T5)
  • 5 Ob 55/16y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 55/16y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 162/17k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 162/17k
    Auch; Beis wie T4 aber: Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist. (T6)
  • 5 Ob 31/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 31/19y
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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