Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 HIII9ZPO §508aEKHG §9 Abs2 CEKHG §9 Abs2 G
Rechtssatz: Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (hier: Bedienung von LKW-Kränen bei Einschaltung von Hilfskräften). Entscheidungstexte 2 Ob 70/99d Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 70/99d 2 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Der Drittbeklagte hat sein Fahrzeug nach dem Auftanken in der Bedienungstankstelle in Gang gesetzt, nachdem der Tankwart die Rechnung ausgestellt, den der getankten Menge Treibstoff entsprechenden Betrag kassiert und sich der Drittbeklagte im Fahrzeug Notizen über Menge, Betrag und Kilometeranzahl gemacht hatte. Daß die Vorinstanzen dem Drittebeklagten bei dieser Sachlage zugebilligt haben, die erforderliche Sor... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 A
Rechtssatz: Schon durch die Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen liegt kein unabwendbares Ereignis vor, weil damit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen wird, das schon durch die Nichtteilnahme an Rennen abgewendet werden kann. Entscheidungstexte 2 Ob 149/97v Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Als Maßstab für die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt ist im Falle der Teilnahme an einem Rennen die Sorgfalt eines tüchtigen und gewissenhaften Rennfahrers heranzuziehen. Entscheidungstexte 2 Ob 149/97v Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 149/97v Schlagworte SW: Autorennen ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9 Abs2 C
Rechtssatz: Bei der Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt kommt es nicht darauf an, ob den Lenker ein Verschulden trifft. Das Gesetz stellt, wenn es "jede gebotene Sorgfalt" verlangt, auf einen rein objektiven Maßstab ab. Dass die Haftung jedenfalls dann eingreift, wenn dieses Maß an Sorgfalt nicht eingehalten wird, findet seinen Grund darin, dass dann ein objektiver Mangel in der Sphäre des Halters vorliegt. ... mehr lesen...