Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa D*****, vertreten durch Dr.Harald Szabo, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr.Günther Steiner, Dr.Anton Krautschneider und Mag.Andreas Dienstl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 60.958,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1994, GZ 42 R 500/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20.Juli 1994, GZ 6 C 1798/92-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.526,56 (darin enthalten USt von S 2.029,36 und Barauslagen von S 3.350,--) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 25.10.1991 ereignete sich auf der Höhe des Hauses ***** Wien, T*****gasse 67 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem PKW Seat Ibiza und Margarete A***** mit dem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW VW Polo beteiligt waren.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 60.958,80 mit der Begründung, Margarete A***** sei aus einer Ausfahrt gekommen und habe ihren Vorrang verletzt.
Die beklagte Partei wendete ein, Margarete A***** habe sich ordnungsgemäß in den Fließverkehr eingeordnet, sie habe sich dazu sogar eines Einweisers bedient. Zum Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil die Klägerin eine für die Straßenverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe.
Die beklagte Partei wendete eine Gegenforderung von S 19.661,10 (bestehend aus S 14.961,10 Reparaturkosten und S 5.000,-- Wertminderung) aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung zu Recht bestehe, nicht aber die Gegenforderung. Es gab daher dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin lenkte ihr Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h von der G*****straße kommend in Richtung S*****gasse. Sie hielt einen Seitenabstand zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen von etwa 0,5 m ein. Margarete A***** wollte mit ihrem Fahrzeug aus der unmittelbar am Ende der Rechtskurve gelegenen Ausfahrt zwischen den Grundstücken T*****gasse 65 und 67 nach links (also in Richtung G*****straße) einbiegen. Um ihr zu helfen, nahm Franz K***** gegenüber der Einfahrt Aufstellung und deutete Margarete A*****, daß sie ausfahren könne. Dabei nahm Franz K***** das Fahrzeug der Klägerin wohl wahr, er nahm aber an, es sei noch so weit entfernt, daß eine Ausfahrt gefahrlos möglich sei. Auf sein Zeichen hin fuhr Margarete A***** mit mäßiger Beschleunigung (1 m/Sek2) in einem Linksbogen aus der Ausfahrt. Die Klägerin bemerkte das ausfahrende Fahrzeug erstmals aus einer Entfernung von 20 bis 25 m, das sind zirka 11 bis 18 Meter vor der späteren Kollisionsstelle (je nachdem, ob die Klägerin mit 30 oder 40 km/h fuhr). Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Beklagtenfahrzeug teilweise noch auf der rechten, von der Klägerin befahrenen Fahrbahnhälfte. Die Klägerin reagierte auf das Auftauchen des Hindernisses prompt mit einer Vollbremsung. Während dessen setzte Margarete A***** den Einbiegevorgang fort und erreichte die in Fahrtrichtung der Klägerin gesehene linke Fahrbahnhälfte. Auf Grund der starken Bremsung blockierten die Vorderräder des Fahrzeuges der Klägerin, so daß dieses, anstatt dem Rechtsbogen der T*****gasse zu folgen, in gerader Linie weiterfuhr und mit dem von Margarete A***** gelenkten Fahrzeug kollidierte. Wäre die Klägerin ohne zu bremsen, dem Straßenverlauf folgend, weitergefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Unter den zum Unfallszeitpunkt gegebenen Verhältnissen (nasse, mit Laub bedeckte Fahrbahn) ist bei einer Sicht von 25 m kollisionsfreies Anhalten auf Grund der maximal erzielbaren Verzögerung von etwa 5 m/Sek2 bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca 30 bis maximal 40 km/h möglich. Zum Zeitpunkte des ersten Erkennens des Hindernisses war es der Klägerin nicht möglich, abzuschätzen, ob das von Margarete A***** gelenkte Fahrzeug an jenem Ort verharren würde, an dem sie es zum erstenmal sah.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, daß die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges den Vorrang der Klägerin verletzt habe. Das Vertrauen auf die Einweisung habe sie nicht von den eigenen Sorgfaltspflichten entbinden können. Das Verhalten der Lenkerin sei fahrlässig und daher schuldhaft gewesen. Umgekehrt habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Unfall dadurch hätte vermeiden können, daß sie ihre Fahrt ohne (stärkere) Bremsung fortsetzte. Als sie das in ihrem Blickfeld auftauchende Hindernis bemerkte, habe sie prompt eine Abwehrreaktion gesetzt. Ein Lösen der Bremsen sei ihr verkehrspsychologisch nicht zumutbar gewesen. Das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall treffe daher die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die Klagsforderung mit S 30.479,40 und die Gegenforderung mit S 9.480,55 als zu Recht bestehend feststellte. Es verurteilte daher die beklagte Partei zur Zahlung von S 20.998,85 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 39.951,95 sA ab.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Klägerin sei mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Sie habe das Auftauchen des noch in Querfahrt befindlichen Beklagtenfahrzeuges zum Anlaß einer Reaktion genommen, weil sie ganz offenkundig nicht in der Lage gewesen sei, eine Weiterfahrt als sicher anzunehmen. Hätte die Klägerin eine Geschwindigkeit eingehalten, die den an Ort und Stelle bestehenden Straßenverhältnissen angepaßt war, so hätte es ihr möglich sein müssen, ihr Fahrzeug vor dem von ihr erblickten vermeintlichen Hindernis anzuhalten, ohne dadurch über die Fahrbahnmitte zu gelangen und den Unfall zu verursachen.
Zu Recht habe das Erstgericht allerdings Margarete A***** eine Vorrangverletzung angelastet. Sie habe gegen § 19 Abs 6 StVO verstoßen, weil sie durch Einbiegen die Klägerin zum unvermittelten Abbremsen ihres Fahrzeuges genötigt habe. Die Fehleinschätzung des Einweisers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Daß ein tastendes Einfahren ohne Einweiser gleichfalls zum Unfall geführt hätte, sei von der beklagten Partei nicht bewiesen worden.Zu Recht habe das Erstgericht allerdings Margarete A***** eine Vorrangverletzung angelastet. Sie habe gegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO verstoßen, weil sie durch Einbiegen die Klägerin zum unvermittelten Abbremsen ihres Fahrzeuges genötigt habe. Die Fehleinschätzung des Einweisers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Daß ein tastendes Einfahren ohne Einweiser gleichfalls zum Unfall geführt hätte, sei von der beklagten Partei nicht bewiesen worden.
Es erscheine daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 angemessen.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt, da der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Annahme, die Klägerin sei nicht auf Sicht gefahren, nicht beachtete, daß das bei der beklagten Partei versicherte Fahrzeug in ihre Sichtstrecke hinein gefahren ist. Es hat somit ein wesentliches Sachverhaltselement nicht beachtet und dadurch eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst; sie ist auch berechtigt.
Insoweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, weil Kostenentscheidungen der zweiten Instanz immer unanfechtbar sind (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 55).Insoweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel eine Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes geltend macht, ist darauf nicht einzugehen, weil Kostenentscheidungen der zweiten Instanz immer unanfechtbar sind (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 55,).
Im übrigen vertritt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Verrechnung von Forderung und Gegenforderung seien weder beantragt worden noch erwünscht. Bei Schadenersatzprozessen mit Deckungspflicht eines Haftpflichtversicherers gelte implicite beantragt, die zuzusprechenden Forderungen und Gegenforderungen "sauber" zu trennen und die vorzunehmende Verrechnung den Streitteilen außergerichtlich zu überlassen.
Es sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung unrichtig. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe gegen § 19 Abs 6 StVO verstoßen, was schwerer wiege als andere Verkehrswidrigkeiten. Wohl habe sie sich eines Einweisers bedient, doch sei dieser untüchtig im Sinne des § 1315 ABGB gewesen.Es sei auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung unrichtig. Die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges habe gegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO verstoßen, was schwerer wiege als andere Verkehrswidrigkeiten. Wohl habe sie sich eines Einweisers bedient, doch sei dieser untüchtig im Sinne des Paragraph 1315, ABGB gewesen.
Überhaupt sei die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, wie das beiderseitige Verschulden erarbeitet werde, rechtsirrig. Es sei bei der Beurteilung eines Verkehrsunfalles zuerst das Verschulden desjenigen zu beurteilen, der das gefährliche Verhalten gesetzt habe, dann sei die Frage zu stellen, ob nicht auch den anderen ein Verschulden treffe.
Schließlich werde der Klägerin zu Unrecht ein Verschulden vorgeworfen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, sei die Klägerin auf Sicht gefahren. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h und einer mittleren Bremsverzögerung von 5 m/Sek2 könne genau innerhalb der Sichtstrecke von 25 m angehalten werden. Wenn in einer solchen Situation am Ende der Sichtstrecke ein Hindernis auftauche, dann sei promptestes Reagieren erforderlich, um den Anhalteweg zu realisieren. In einer solchen Situation sei nur eine Vollbremsung die richtige und damit schuldbefreiende Reaktion. Es könne der Klägerin nicht angelastet werden, daß sie - rückwirkend betrachtet - eine unrichtige Maßnahme gesetzt habe. Die Gefahr sei plötzlich aufgetreten und habe zu schnellem Handeln gezwungen. Bezogen auf eine durchschnittlich routinierte Autofahrerin habe die Klägerin richtig reagiert.
Diese Ausführungen sind im wesentlichen zutreffend:
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat der Lenker eines Fahrzeuges die Geschwindigkeit den gegebenen Umständen so anzupassen, daß er in der Lage ist, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr entsprechend zu begegnen; er hat dabei auch sein Fahrkönnen zu berücksichtigen (8 Ob 61/83). Die Fahrgeschwindigkeit muß so gewählt werden, daß innerhalb der Gefahrensichtweite, das ist die Entfernung vom Fahrzeug bis zur nächsten Gefahrenstelle, angehalten werden kann. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes ist die Klägerin dieser Verpflichtung aber nachgekommen. Bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h beträgt der Anhalteweg unter Berücksichtigung einer erzielbaren mittleren Bremsverzögerung von 5 m/Sek2 25 m, das war die gegebene Sichtweite. Es kann daher der Klägerin die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit nicht vorgeworfen werden. Wenn das Berufungsgericht meint, es hätte der Klägerin möglich sein müssen, ihr Fahrzeug vor dem vermeintlichen Hindernis anzuhalten, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Anhalteweg der Klägerin durch die Schrägfahrt des Beklagtenfahrzeuges entgegen der Fahrtrichtung der Klägerin erheblich verkürzt wurde. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, der Klägerin die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit vorzuwerfen. Auf Sicht fahren heißt wohl, die Geschwindigkeit so zu wählen, daß beim Auftauchen eines Hindernisses das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht werden kann, heißt aber nicht, das Fahrzeug auch vor einem entgegenkommenden Hindernis zum Stillstand zu bringen. Daß die Reaktion der Klägerin - rückschauend betrachtet - unrichtig war, kann ihr nicht als Verschulden angelastet werden (ZVR 1978/148 ua).
Es ist daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Klägerin ein Verschulden nicht anzulasten.
Auch die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges trifft an sich kein Verschulden. Richtig ist zwar, daß deren Fahrzeug gemäß § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin benachrangt war und sie gegen § 19 Abs 7 StVO, wonach der Wartepflichtige die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf, verstoßen hat. Die Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges hat sich aber eines Einweisers bedient, was aufgrund der gegebenen schlechten Sichtverhältnisse auch geboten war (ZVR 1981/270; 1979/297). Die beklagte Partei haftet aber als Versicherer des von Margarete A***** gelenkten und gehaltenen Fahrzeuges gemäß § 19 Abs 2 EKHG für das Verschulden der Personen, die mit Willen des Halters beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Die Haftung des Halters gilt nicht nur für das Verschulden des Lenkers, sondern auch für das Verschulden des Einweisers. Beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist nämlich tätig, wer eine mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgabe im Auftrag des Halters oder doch mit dessen Einwilligung vornimmt. Dies gilt auch für den Einweiser (SZ 49/113; Apathy, KommzEKHG, Rz 3 zu § 19). Am Verschulden des Einweisers ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln, weil er das Fahrzeug der Klägerin wahrgenommen hat, aber annahm, es sei noch so weit entfernt, daß eine Ausfahrt gefahrlos möglich sei. Der Einweiser hätte Margarete A***** das Zeichen, aus der Ausfahrt herauszufahren erst dann geben dürfen, wenn er sicher war, daß Margarete A***** durch ihr Manöver den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer nicht verletze.Auch die Lenkerin des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges trifft an sich kein Verschulden. Richtig ist zwar, daß deren Fahrzeug gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin benachrangt war und sie gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO, wonach der Wartepflichtige die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf, verstoßen hat. Die Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges hat sich aber eines Einweisers bedient, was aufgrund der gegebenen schlechten Sichtverhältnisse auch geboten war (ZVR 1981/270; 1979/297). Die beklagte Partei haftet aber als Versicherer des von Margarete A***** gelenkten und gehaltenen Fahrzeuges gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für das Verschulden der Personen, die mit Willen des Halters beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Die Haftung des Halters gilt nicht nur für das Verschulden des Lenkers, sondern auch für das Verschulden des Einweisers. Beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist nämlich tätig, wer eine mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgabe im Auftrag des Halters oder doch mit dessen Einwilligung vornimmt. Dies gilt auch für den Einweiser (SZ 49/113; Apathy, KommzEKHG, Rz 3 zu Paragraph 19,). Am Verschulden des Einweisers ist im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln, weil er das Fahrzeug der Klägerin wahrgenommen hat, aber annahm, es sei noch so weit entfernt, daß eine Ausfahrt gefahrlos möglich sei. Der Einweiser hätte Margarete A***** das Zeichen, aus der Ausfahrt herauszufahren erst dann geben dürfen, wenn er sicher war, daß Margarete A***** durch ihr Manöver den Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer nicht verletze.
Daraus folgt, daß den Halter des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges die Verschuldenshaftung trifft, sodaß in Stattgebung der Revision der Klägerin die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00028.95.0323.000Dokumentnummer
JJT_19950323_OGH0002_0020OB00028_9500000_000