Norm: StGB §9 Abs2StGB §78
Rechtssatz: Dem menschlichen Leben kommt als unverzichtbarem Rechtsgut ein vom Wertbewusstsein der Allgemeinheit eingeforderter besonders hoher Schutz- und Achtungsanspruch zu, sodass jegliches dieses Rechtsgut zur Disposition stellende Verhalten, somit auch die beabsichtigte Beteiligung an einer Selbsttötung, stets eine uneingeschränkte Erkundigungspflicht zur Folge hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BbStGB §12 BcStGB §75 EStGB §78
Rechtssatz: Einem Unmündigen mangelt generell die für eine Selbsttötung im Sinne des § 78 StGB erforderliche Freiwilligkeit. Wird also ein Unmündiger dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe geleistet, scheidet Strafbarkeit nach § 78 StGB aus. Derartiges Verhalten ist vielmehr dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB in der Täterschaftsform des § 12 zweiter beziehungsweise dritter F... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BcStGB §75 EStGB §78
Rechtssatz: Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteile... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IA11StGB §78
Rechtssatz: "Selbstmord" iSd § 78 StGB setzt zum Unterschied von "Fremdtötung" voraus, daß der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt. Die
Norm: des § 20 Abs 1 StVO dient u.a. dem Schutz jeglichen Lebens, somit auch einer Person, die sich vor ein fahrendes Auto wirft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §78
Rechtssatz: Für den Begriff einer Mitwirkung am Selbstmord durch Hilfeleistung in der Bedeutung des § 139 b StG (nunmehr § 78 StGB) ist es entsprechend den Grundsätzen der Beihilfe im Sinne des § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) nicht erforderlich, daß ohne die betreffende Hilfeleistung die Ausführung des Vorhabens etwa überhaupt unmöglich gewesen wäre. Entscheidungstexte 12 Os 57/... mehr lesen...
Norm: StGB §78
Rechtssatz: Selbst vorsätzliches Gewährenlassen eines Selbstmörders fällt nur demjenigen als Beihilfe zum Selbstmord zur Last, der von Rechts wegen zum hindernden Eingreifen besonders verpflichtet ist (Rittler 2. Auflage II 11). Entscheidungstexte 12 Os 239/71 Entscheidungstext OGH 21.03.1972 12 Os 239/71 Veröff: EvBl 1972/328 S 610 = RZ 1972,204 ... mehr lesen...
Norm: StGB §78
Rechtssatz: Mitwirkung am Selbstmord durch psychische (moralische) Beihilfe (Förderung des Tatentschlusses). Entscheidungstexte 12 Os 239/71 Entscheidungstext OGH 21.03.1972 12 Os 239/71 Veröff: EvBl 1972/328 S 610 = RZ 1972,204 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092200 ... mehr lesen...
Norm: StGB §16 BStGB §78
Rechtssatz: Freiwilliger Rücktritt vom Verbrechen nach § 139 b StG (nunmehr § 78 StG) liegt nur dann vor, wenn dem Täter die Abwendung des drohenden tödlichen Erfolges durch sein aktives Eingreifen auch tatsächlich gelungen ist (Malaniuk I 220, Schnek in JBl 1934,359). Entscheidungstexte 12 Os 239/71 Entscheidungstext OGH 21.03.1972 12 Os 239/71 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StGB §78
Rechtssatz: Mitwirkung am Selbstmord durch Rat und Belehrung bei der Auswahl eines sicher wirkenden Giftes. Entscheidungstexte 12 Os 239/71 Entscheidungstext OGH 21.03.1972 12 Os 239/71 Veröff: EvBl 1972/328 S 610 = RZ 1972,204 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092199 ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C2StGB §78
Rechtssatz: Ein Versuch dieses Verbrechens nach dem § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) ist rechtlich möglich, wenn der tödliche Erfolg nicht eingetreten ist. Da das Gesetz keine gegenteilige Anordnung enthält, ist auch die bloß versuchte Mitwirkung am Selbstmord strafbar (DREvBl 1938/280). Entscheidungstexte 12 Os 250/64 Entscheidungstext OGH 17.03.1965 12 Os 2... mehr lesen...
Norm: StGB §77StGB §78
Rechtssatz: Der Mitwirkung am Selbstmord (hier: Gastod) begangen durch Hilfeleistung macht sich derjenige schuldig, der zwar die Handlung, die unmittelbar den Tod der anderen Person herbeiführt, nicht selbst unternimmt, aber die Handlung, durch die ein anderer seinen eigenen Tod vorsätzlich herbeiführt, auf irgend eine Weise ermöglicht oder erleichtert. Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen setzt hingegen voraus, daß de... mehr lesen...
Norm: StGB §78
Rechtssatz: Der Eintritt des Todes ist Voraussetzung für die Annahme des vollbrachten Verbrechens des § 139 StG (nunmehr § 78 StGB). Andernfalls kann nur Versuch dieses Verbrechens in Frage kommen. Entscheidungstexte 5 Os 251/38 Entscheidungstext OGH 17.06.1938 5 Os 251/38 Veröff: SSt 18/46 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: StGB §77StGB §78
Rechtssatz: Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird. Mitwirkung am Selbstmord hat zur Voraussetzung, daß der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder daß er die Unternehmung einer solchen Handlu... mehr lesen...