RS OGH 1998/10/27 11Os82/98 (11Os83/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Norm

StVO §20 Abs1 IA11
StGB §78

Rechtssatz

"Selbstmord" iSd § 78 StGB setzt zum Unterschied von "Fremdtötung" voraus, daß der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt."Selbstmord" iSd Paragraph 78, StGB setzt zum Unterschied von "Fremdtötung" voraus, daß der zur Selbsttötung Entschlossene selbst Hand an sich legt, mithin die den Tod auslösende Handlung unmittelbar an sich vornimmt.

Die Norm des § 20 Abs 1 StVO dient u.a. dem Schutz jeglichen Lebens, somit auch einer Person, die sich vor ein fahrendes Auto wirft.Die Norm des Paragraph 20, Absatz eins, StVO dient u.a. dem Schutz jeglichen Lebens, somit auch einer Person, die sich vor ein fahrendes Auto wirft.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 11 Os 82/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110981

Dokumentnummer

JJR_19981027_OGH0002_0110OS00082_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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