RS OGH 1935/9/4 4Os418/35, 11Os148/70

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Veröffentlicht am 04.09.1935
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Norm

StGB §77
StGB §78

Rechtssatz

Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn die Handlung, die unmittelbar den Tod eines anderen herbeiführt, auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen vom Täter selbst unternommen wird. Mitwirkung am Selbstmord hat zur Voraussetzung, daß der Täter einen anderen dazu verleitet, die Handlung, die unmittelbar dessen Tod herbeiführen soll, selbst zu unternehmen, oder daß er die Unternehmung einer solchen Handlung auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 418/35
    Entscheidungstext OGH 04.09.1935 4 Os 418/35
    Veröff: SSt 15/59
  • 11 Os 148/70
    Entscheidungstext OGH 08.10.1970 11 Os 148/70
    Beisatz: Bloße Einwilligung genügt nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0092179

Dokumentnummer

JJR_19350904_OGH0002_0040OS00418_3500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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