Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Ein Versuch dieses Verbrechens nach dem § 8 StG (nunmehr § 15 StGB) ist rechtlich möglich, wenn der tödliche Erfolg nicht eingetreten ist. Da das Gesetz keine gegenteilige Anordnung enthält, ist auch die bloß versuchte Mitwirkung am Selbstmord strafbar (DREvBl 1938/280).Ein Versuch dieses Verbrechens nach dem Paragraph 8, StG (nunmehr Paragraph 15, StGB) ist rechtlich möglich, wenn der tödliche Erfolg nicht eingetreten ist. Da das Gesetz keine gegenteilige Anordnung enthält, ist auch die bloß versuchte Mitwirkung am Selbstmord strafbar (DREvBl 1938/280).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0090796Dokumentnummer
JJR_19650317_OGH0002_0120OS00250_6400000_001