RS OGH 1973/8/28 12Os57/73

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Veröffentlicht am 28.08.1973
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Rechtssatz

Für den Begriff einer Mitwirkung am Selbstmord durch Hilfeleistung in der Bedeutung des § 139 b StG (nunmehr § 78 StGB) ist es entsprechend den Grundsätzen der Beihilfe im Sinne des § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) nicht erforderlich, daß ohne die betreffende Hilfeleistung die Ausführung des Vorhabens etwa überhaupt unmöglich gewesen wäre.Für den Begriff einer Mitwirkung am Selbstmord durch Hilfeleistung in der Bedeutung des Paragraph 139, b StG (nunmehr Paragraph 78, StGB) ist es entsprechend den Grundsätzen der Beihilfe im Sinne des Paragraph 5, StG (nunmehr Paragraph 12, StGB) nicht erforderlich, daß ohne die betreffende Hilfeleistung die Ausführung des Vorhabens etwa überhaupt unmöglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 57/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 12 Os 57/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0092196

Dokumentnummer

JJR_19730828_OGH0002_0120OS00057_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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