Norm: StGB §51 Abs4StGB §53 Abs2StGB §54 Abs1
Rechtssatz: Hat das Gericht eine erteilte Weisung während ihres Geltungszeitraums (mehrfach) geändert, ohne das ihr zu Grunde liegende Ge- oder Verbot wesentlich zu verändern, und kommt der Rechtsbrecher der Weisung weder unter den bis dahin geltenden noch unter den geänderten Bedingungen nach, so erfüllt bereits eine zur ursprünglichen Weisung erteilte förmliche Mahnung die Widerrufsvoraussetzung. ... mehr lesen...
Norm: StGB §51 Abs4StGB §53 Abs2StGB §54 Abs1
Rechtssatz: Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Jänner 2010, AZ 521 Hv 78/09x, wurde Christopher M***** des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurte... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2009, GZ 21 Hv 2/09s-34, wurde Elvis S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Jänner 2010, GZ 38 Hv 78/09y-67, wurde Garika K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen... mehr lesen...
Gründe: Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Februar 2009, GZ 33 Hv 2/09d-74, wurde Dominik K***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB sah das Gericht den Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter... mehr lesen...
Gründe: Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2007, GZ 33 Hv 5/07v-35, wurde Harun T***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts St. Joha... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. März 2008, GZ 28 Hv 14/08f-27, wurde Said H***** des Verbrechens des (teils) durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür (unter Anwendung des § 28 StGB) nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der ... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2009, GZ 12 Hv 91/09k-23, wurde Dominic F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zuglei... mehr lesen...
Gründe: Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2008, AZ 12 Hv 169/08h, wurde Daniel S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§0 127, 128 Abs 1 Z 4, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Gr... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. September 2008, GZ 27 Hv 126/08b-25, wurde der am 27. Mai 1993 geborene Marco M***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (I) und zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Der Strafausspruch wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts vom 14. Juli 2009, GZ 27 H... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2008, GZ 22 Hv 65/08w-79, wurde Mario H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall, 15 StGB ua strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung e... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs2
Rechtssatz: Im Falle des Absehens vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Wird mehrmals vom Widerruf abgesehen, so kann auch die Verlängerung der Probezeit mehrmals verfügt werden, bis das zulässige Höchstmaß von fünf Jahren erreicht ist. ... mehr lesen...