Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird.Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl römisch eins 2007/109, eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125448Im RIS seit
26.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016