TE OGH 2011/4/5 14Os29/11p

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Garika K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Februar 2011, GZ 501 Hv 5/11t-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokurator, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Februar 2011, GZ 501 Hv 5/11t-11, verletzt § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Der Beschluss wird in diesem Punkt, soweit darin der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2010, GZ 44 BE 75/10y-6, Garika K***** gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf dieser bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Jänner 2010, GZ 38 Hv 78/09y-67, wurde Garika K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 10. Februar 2010, GZ 44 BE 75/10y-6, am selben Tag gemäß § 46 Abs 1 StGB - bei einem Strafrest von sechs Tagen - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 16).

Schließlich wurde Garika K***** mit - gekürzt ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Februar 2011, GZ 501 Hv 5/11t-11, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Wiederum wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (in der Dauer von zwölf Monaten) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nach § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen.

Zugleich wurde der Beschluss (Punkt 2) gefasst, die dem Angeklagten mit Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2010 zu AZ 44 BE 75/10y gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil desselben Gerichts vom 27. Jänner 2010 zum AZ 38 Hv 78/09y, verhängten Freiheitsstrafe zu widerrufen. Vom Widerruf der mit dem selben Urteil hinsichtlich eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten gewährten bedingten Strafnachsicht wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen (Punkt 1 des Beschlusses, ON 11 S 3). Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Punkt 2 dieses Beschlusses steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht in Einklang:

Gemäß dieser durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten Bestimmung können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448).

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß § 292 letzter Satz StPO diesen Beschluss in seinem gesetzwidrigen Teil aufzuheben und nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der Garika K***** mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2010, GZ 44 BE 75/10y-6, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00029.11P.0405.000

Im RIS seit

04.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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