Norm
StGB §50Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. März 2024, 64 Hv 12/23z-61, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. März 2024, 64 Hv 12/23z-61, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seit 28. Februar 2023 rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigten) Urteil des Landesgerichts Salzburg (ON 30) wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 22 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit seit 28. Februar 2023 rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigten) Urteil des Landesgerichts Salzburg (ON 30) wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von 22 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zugleich wurden dem Verurteilten gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisungen erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung sowie einer alkoholspezifischen ambulanten Behandlung zu unterziehen und den beim Verein B*, C*, zugesagten Therapieplatz am 13. März 2023 anzutreten und über die Einhaltung der Weisungen vierteljährlich Nachweise zu erbringen. Darüber hinaus wurde gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 30).Zugleich wurden dem Verurteilten gemäß Paragraphen 50, 51, StGB die Weisungen erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung sowie einer alkoholspezifischen ambulanten Behandlung zu unterziehen und den beim Verein B*, C*, zugesagten Therapieplatz am 13. März 2023 anzutreten und über die Einhaltung der Weisungen vierteljährlich Nachweise zu erbringen. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraphen 50, 52, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 30).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. März 2024 (ON 61) widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht des über A* verhängten Strafteils einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 495 Abs 1 und 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der unbedenklichen Schilderungen in den Berichten der Bewährungshilfe davon auszugehen sei, dass sich der Verurteilte mehrere Monate, somit beharrlich, dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen habe. Das qualifiziert einschlägig getrübte Vorleben des Verurteilten im Verein mit dem nicht nachweislich eingehaltenen gebotenen (medizinischen) Weisungen und dem Ende des betreuten Wohnsitzes sowie Nichtkontakt mit seinem Bewährungshelfer würden spezialpräventiv den Widerruf des Strafrestes erfordern.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. März 2024 (ON 61) widerrief das Erstgericht die bedingte Nachsicht des über A* verhängten Strafteils einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 495, Absatz eins und 3 StPO im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der unbedenklichen Schilderungen in den Berichten der Bewährungshilfe davon auszugehen sei, dass sich der Verurteilte mehrere Monate, somit beharrlich, dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen habe. Das qualifiziert einschlägig getrübte Vorleben des Verurteilten im Verein mit dem nicht nachweislich eingehaltenen gebotenen (medizinischen) Weisungen und dem Ende des betreuten Wohnsitzes sowie Nichtkontakt mit seinem Bewährungshelfer würden spezialpräventiv den Widerruf des Strafrestes erfordern.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten A*, mit der dieser die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt (ON 71.1).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Bruch der Bewährungsaufsicht iSd Abs 2 zweiter Fall leg cit kann nur innerhalb der – allenfalls verlängerten – rechtskräftig bestimmten Probezeit zum Widerruf führen. Erforderlich ist, dass sich der Verurteilte dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzieht, also die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen. Es genügt nicht, dass der Verurteilte „nichts oder zu wenig von dem tut, wozu ihm der Bewährungshelfer rät“, entscheidend ist vielmehr, „ob der Rechtsbrecher das Seine dazu beiträgt, dass der Bewährungshelfer mit ihm im Großen und Ganzen so häufig und in dem jeweiligen zeitlichen Ausmaß zusammentreffen kann, in dem es sachlich geboten ist“. Eine förmliche Mahnung des Probanden ist nicht Voraussetzung des Widerrufs; ebenso wenig wird verlangt, dass sich der Proband dem Zusammentreffen mit dem Bewährungshelfer absichtlich entzieht, es genügt zumindest bedingter Vorsatz. Negiert der Proband die Bewährungshilfe im aufgezeigten Sinn, ist unter der weiteren Bedingung spezialpräventiver Notwendigkeit zu widerrufen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 53 Rz 11 mwN).Bruch der Bewährungsaufsicht iSd Absatz 2, zweiter Fall leg cit kann nur innerhalb der – allenfalls verlängerten – rechtskräftig bestimmten Probezeit zum Widerruf führen. Erforderlich ist, dass sich der Verurteilte dem Einfluss des Bewährungshelfers beharrlich entzieht, also die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten ausschaltet und solcherart zu erkennen gibt, Beratung und Hilfe des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen. Es genügt nicht, dass der Verurteilte „nichts oder zu wenig von dem tut, wozu ihm der Bewährungshelfer rät“, entscheidend ist vielmehr, „ob der Rechtsbrecher das Seine dazu beiträgt, dass der Bewährungshelfer mit ihm im Großen und Ganzen so häufig und in dem jeweiligen zeitlichen Ausmaß zusammentreffen kann, in dem es sachlich geboten ist“. Eine förmliche Mahnung des Probanden ist nicht Voraussetzung des Widerrufs; ebenso wenig wird verlangt, dass sich der Proband dem Zusammentreffen mit dem Bewährungshelfer absichtlich entzieht, es genügt zumindest bedingter Vorsatz. Negiert der Proband die Bewährungshilfe im aufgezeigten Sinn, ist unter der weiteren Bedingung spezialpräventiver Notwendigkeit zu widerrufen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 53, Rz 11 mwN).
Auf Basis des am Akt orientierten, im erstgerichtlichen Beschluss dargestellten Verfahrensganges, insbesondere den unbedenklichen Berichten der Bewährungshilfe (ON 45 und ON 53) ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass sich A* jedenfalls seit 28. August 2023 beharrlich dem Einfluss der Bewährungshelferin entzieht, weil er danach zu keinem persönlichen Betreuungstermin (eine 14-tägige Kontaktfrequenz war mit dem Verurteilten vereinbart) trotz telefonischer sowie schriftlicher Einladungen kam, sodass keine stabile Betreuungsbeziehung überhaupt aufgebaut werden konnte. Eine sinnvolle Betreuung durch einen Bewährungshelfer setzt regelmäßige persönliche Kontakte und Gespräche mit dem Probanden voraus, die vorliegend mangels Kooperation des Verurteilten nicht zustande gekommen sind, der lediglich telefonisch für die Bewährungshilfe erreichbar war und nach dem 26. Jänner 2024 auch postalisch nicht mehr erreichbar war, weil er es entgegen anderslautender Ankündigung unterließ, sich an einer neuen Adresse anzumelden. Da es nicht reicht, für die Bewährungshilfe bloß telefonisch erreichbar zu sein, ohne mit dieser aufgrund von persönlichen Kontakten in eine Betreuungsbeziehung einzutreten, gibt das Verhalten des Verurteilten Anlass zur Annahme, an einer Beratung und Hilfe durch die Bewährungshilfe nicht interessiert zu sein. Indem die Beschwerde releviert, dass der Verurteilte hinsichtlich der Bekanntgabe einer neuen Adresse von der Bewährungshelferin missverstanden worden sein muss, weil er sich tatsächlich in der **gasse (anstelle **gasse) aufgehalten hätte, übersieht sie, dass sich A* dort nie angemeldet hat, vielmehr bis zuletzt an der Adresse der D* in **, **straße **, gemeldet war (ON 50; ON 66). Entgegen den Ausführungen, wonach der Verurteilte seit Februar 2024 als Skilehrer tätig sei, ergab ein Auszug aus den Sozialversicherungsdaten des A*, dass dieser seit 1. April 2022 bei geminderter Arbeitsfähigkeit Pension bezieht (ON 51). Auch für das Gericht war der Verurteilte postalisch nicht erreichbar, weil er sich nach dem 26. Jänner 2024 nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhielt, sodass er zur Fahndung im Inland ausgeschrieben wurde (ON 57f). Der Beschwerdebehauptung, es sei ein persönlicher Kontakt zwischen der Bewährungshilfe und A* erst nach dem 26. Jänner 2024 (Beendigung des Aufenthalts bei E*) vereinbart gewesen, steht der bereits referierte Bericht der Bewährungshilfe vom 29. August 2023 (ON 45) entgegen, demnach im August 2023 eine 14-tägige Kontaktfrequenz vereinbart worden sei. Am 25. Jänner 2024 sei darüber hinaus ein Telefonat mit A* geführt worden, in dem die unzuverlässige Termineinhaltung sowie die möglichen Folgen besprochen worden seien, in dem er versprochen habe, künftig Termine einhalten zu wollen, was in der Folge aber wiederum nicht geschah und auch eine Einladung zu einem Termin am 26. Februar 2024 vom Verurteilten nicht wahrgenommen worden sei (ON 59). Nach dem letzten Bericht der Bewährungshilfe vom 14. März 2024 habe sich A* anlässlich eines Haftbesuches durch die Bewährungshelferin am 13. März 2024 selbst als unzuverlässig bezüglich der Termineinhaltung beschrieben. Seiner substanzbezogenen Problematik sei er sich bewusst und möchte daher unbedingt eine alkoholbezogene Langzeittherapie in einer Einrichtung vom F* absolvieren, ebenso wie eine Psychotherapie und ein Anti-Gewalt-Training, um adäquate prosoziale Verhaltensweisen in emotionalen Problemsituationen zu erlernen (ON 69.1).
Das qualifiziert getrübte Vorleben des Verurteilten sowie der Umstand, dass er offenbar nicht bereit ist, die ihm für die Dauer der Probezeit erteilten Weisungen vereinbarungsgemäß einzuhalten, vor allem an der gebotenen Alkohol-Nachsorgegruppe der Suchthilfe nicht teilgenommen und persönliche Kontakte und Gespräche mit der Bewährungshelferin abgebrochen hat, welche Maßnahmen aber für die Korrektur der Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten bei der Gewährung teilbedingter Strafnachsicht als essenziell erachtet worden sind, steht zu befürchten, dass der Verurteilte eine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde.
Insofern die Beschwerde letztlich moniert, dem Verurteilten sei entgegen der Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO keine Möglichkeit eingeräumt worden, zum beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht Stellung zu nehmen, obwohl dieser durch einen Verteidiger vertreten war, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör saniert ist, wenn es dem Rechtsmittelwerber – wie gegenständlich – unbenommen bleibt, im Rahmen des keinem Neuerungsverbot unterliegenden Beschwerdeverfahrens Stellung zu beziehen (RIS-Justiz RS0129510), wovon er letztlich auch in seiner Beschwerde Gebrauch machte.Insofern die Beschwerde letztlich moniert, dem Verurteilten sei entgegen der Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO keine Möglichkeit eingeräumt worden, zum beantragten Widerruf der bedingten Strafnachsicht Stellung zu nehmen, obwohl dieser durch einen Verteidiger vertreten war, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör saniert ist, wenn es dem Rechtsmittelwerber – wie gegenständlich – unbenommen bleibt, im Rahmen des keinem Neuerungsverbot unterliegenden Beschwerdeverfahrens Stellung zu beziehen (RIS-Justiz RS0129510), wovon er letztlich auch in seiner Beschwerde Gebrauch machte.
Rechtsmittelbelehrung:
Textnummer
EL405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2024:0090BS00075.24D.0402.000Im RIS seit
07.11.2024Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024