Norm: StGB §29StGB §156 Abs1
Rechtssatz: Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich. Entscheidungstexte 11 Os 38/05f Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 38/05f 14 Os 170/07t Entscheidungstext OGH 11.03.2008 14 Os 17... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §16 CStGB §28 CbStGB §29
Rechtssatz: Hat der Angeklagte damit begonnen, ein Fahrrad zu stehlen, und beginnt er vor Vollendung dieses Diebstahls, ein anderes Fahrrad zu stehlen, wobei er die weitere Ausführung des ersten Diebstahls nur für den Fall im Auge behält, dass es ihm nicht gelingen sollte, das zweite Fahrrad wegzunehmen, so ist er nur wegen einer der beiden Taten schuldig zu erkennen, und zwar jener, welche - ungeach... mehr lesen...
Norm: StGB §29
Rechtssatz: Auch bei Vorliegen einer Subsumtionseinheit gemäß § 29 StGB bleiben die einzelnen Taten rechtlich selbständig. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen sind daher für jede gesondert zu prüfen. Entscheidungstexte 15 Os 105/03 Entscheidungstext OGH 25.09.2003 15 Os 105/03 13 Os 87/07d Entscheidungstext OGH 07.11.2007 ... mehr lesen...