Norm
StGB §29Rechtssatz
Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.Die urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in Paragraph 156, Absatz eins, StGB genannten Tathandlungen ist aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120085Im RIS seit
25.08.2005Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026