Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Peter B***** der - teils (A.I., A.III; A.IV. und A.VIII.) wiederholten - Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3 erster Fall StGB nF (A.I., wobei sich die Tatbeurteilung nach dem zweiten Fall des § 206 Abs 1 StGB ersichtlich nur auf A.I.4 bezieht), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 zweiter Fall St... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Der nominell auf Z 4, 5a und 10, der Sache nach auch Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der nominell auf Ziffer 4,, 5a und 10, der Sache nach auch Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Ungeachtet des Unterbleibens (§ 238 Abs 1 StPO) einer Entscheidung über den ... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §61StGB idF BGBl I 153/1998 §206 Abs1StGB idF BGBl 60/1974 §207 Abs1
Rechtssatz: Beischlafsähnliche geschlechtliche Handlungen an Unmündigen vor dem Inkrafttreten des StRÄG 1998 mit 1. Oktober 1998 sind mangels einer im Tatzeitpunkt bestehender Gleichstellung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit dem Beischlaf unter § 207 Abs 1 StGB in der Fassung vor dieser Novelle zu subsumieren. ... mehr lesen...
Gründe: Walter T***** wurde (infolge Tatmehrheit richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (nF) schuldig erkannt. Walter T***** wurde (infolge Tatmehrheit richtig:) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (nF) schuldig erkannt. Danach hat er zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten während einer Dauer von rund drei Monaten im Zeitraum von Frühjahr 1992 bis Fr... mehr lesen...
Norm: StGB §206 Abs1StGB §207 Abs1StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Die exakte Feststellung der zeitlichen Konnexität zwischen einer im § 206 Abs 1 StGB umschriebenen Handlung (hier: Vaginale Penetration mit dem Finger) und einer geschlechtlichen Handlung nach § 207 Abs 1 StGB (hier: wiederholtes Betasten der "nackten Brüste, teils auch über der Kleidung") ist entscheidungswesentlich. Denn zum einen scheidet Idealkonkurrenz zwi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm M***** (richtig) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB (I.) sowie der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (II. 1. bis 3.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm M***** (richtig) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sava B***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB idgF (A.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (B. und D.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C. II. und E.), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (F.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (G.) sowie des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nac... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Friedrich K***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF des StRÄG 1998, BGBl I 1998/153 (A), der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 (aF) und 15 StGB (B) sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (C) und des teils vollendeten, teils versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhält... mehr lesen...
Gründe: Christian J***** wurde der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 erster und dritter Fall und 15 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, Roswitha R***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB sc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Johann S***** der Verbrechen (1./a und b) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (2.) der teilweise (1./a) in Idealkonkurrenz damit verwirklichten Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (3./a und b) der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 StGB sowie (4.) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn J... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann N***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (erster Fall) StGB (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann N***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Para... mehr lesen...
Gründe: Johann K***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 1995 in Wien den am 9.Mai 1990 geborenen Andreas K*****, sohin eine unmündige Person, dadurch, daß er diesem eine Nadel zweimal in den After einführte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Johann K***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph... mehr lesen...
Gründe: Hannes Peter B***** wurde (A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit von September 1995 bis 6.Dezember 1995 in Wien in wiederholten Angriffen die seiner Erziehung und Aufsicht unterstandene, am 28.Juni 1987 geborene, sohin unmündige Yvonne H***** unter Ausnützung dieser Stellung auf andere Weise als durch Beischl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurde Wilhelm K***** der Verbrechen der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB (II des Urteilssatzes) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I A u B) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurde Wilhelm K... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.August 1979 geborene Bernhard Ke***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen August 1994 und Ende 1994 in W*****, Gemeinde Kr*****, in mindestens zwei Fällen eine unmündige Person, nämlich die am 10.April 1990 geborene Jennifer G*****, durch Betasten am Geschlechtsteil auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Mit dem angefochtenen ... mehr lesen...
Norm: StGB §207 Abs1
Rechtssatz: Eine dem Verbrechenstatbestand des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirkli... mehr lesen...
Norm: StGB §207 Abs1
Rechtssatz: Eine Handlung ist jedenfalls dann unzüchtig, wenn ein Mädchen gezielt an der Scheide betastet wird, wobei es auch unerheblich bleibt, ob diese unmittelbare Einwirkung auf den Geschlechtsteil am unbekleideten Körper oder über der Unterwäsche stattfindet. Dass solche Vorgänge geschlechtliche Handlungen erheblicher Art darstellen, die in den Schutzbereich des Sexualstrafrechtes fallen, bedarf keiner weiteren Begrün... mehr lesen...
Norm: StGB §207 Abs1
Rechtssatz: Mißbrauch im Sinn des § 207 StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach § ... mehr lesen...
Norm: StGB §207 Abs1
Rechtssatz: Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB erfordert ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben in einer solchen Beziehung steht, daß zu unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogen... mehr lesen...
Norm: StGB §207 Abs1StGB §208
Rechtssatz: Realkonkurrenz bei gesonderten Willensentschlüssen. Entscheidungstexte 13 Os 84/92 Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 84/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095281 Dokumentnummer JJR_19920916_OGH0002_0130OS00084_9200000_001 mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1952 geborene R***** W***** - im zweiten Rechtsgang erneut - (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und der Vergehen (2.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 erster Fall StGB, (3.) des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 erster Fall StGB und (4.) der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Volksschuloberlehrer Herbert L*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in Wien (zu 1) in wiederholten Angriffen unmündige Personen, nämlich die nachgenannten, jeweils die 2. Volksschulklasse besuchenden ca. acht- bis neunjähri... mehr lesen...
Gründe: Klaus O*** und Franz K*** wurden - von unbekämpft gebliebenen weiteren Schuldsprüchen abgesehen - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (A), Klaus O*** auch wegen des damit in Tateinheit begangenen Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach haben in Innsbruck A. Klaus O*** und Franz K*** teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zu nicht mehr genau feststellbaren... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Februar 1961 geborene beschäftigungslose Wolfgang J*** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (2), sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1, erster Fall, StGB (3), der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 StGB (4), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (6), der versuchten Bestimmung zu e... mehr lesen...