RS OGH 1992/9/16 13Os84/92, 13Os156/96, 13Os62/06a

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

StGB §207 Abs1

Rechtssatz

Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB erfordert ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben in einer solchen Beziehung steht, daß zu unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden (Hinweis auf Leukauf/Steininger, Kommentar 3.Auflage, § 207 RN 5).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095314

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0130OS00084_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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