Norm
StGB §207 Abs1Rechtssatz
Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 207 Abs 1 StGB erfordert ein Tatverhalten, das schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben in einer solchen Beziehung steht, daß zu unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene Berührung gebracht werden (Hinweis auf Leukauf/Steininger, Kommentar 3.Auflage, § 207 RN 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095314Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0130OS00084_9200000_002