RS OGH 1996/7/3 13Os87/96 (13Os88/96), 12Os106/13z, 12Os122/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1996
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Norm

StGB §207 Abs1

Rechtssatz

Eine Handlung ist jedenfalls dann unzüchtig, wenn ein Mädchen gezielt an der Scheide betastet wird, wobei es auch unerheblich bleibt, ob diese unmittelbare Einwirkung auf den Geschlechtsteil am unbekleideten Körper oder über der Unterwäsche stattfindet. Dass solche Vorgänge geschlechtliche Handlungen erheblicher Art darstellen, die in den Schutzbereich des Sexualstrafrechtes fallen, bedarf keiner weiteren Begründung.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/96
    Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 87/96
  • 12 Os 106/13z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 106/13z
    Vgl auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T1)
  • 12 Os 122/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 12 Os 122/14d
    Auch; Beisatz: Hier: Fortgesetztes Streicheln der Schamlippen des Opfers unter der Badekleidung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102142

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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