Norm
StGB §207 Abs1Rechtssatz
Eine Handlung ist jedenfalls dann unzüchtig, wenn ein Mädchen gezielt an der Scheide betastet wird, wobei es auch unerheblich bleibt, ob diese unmittelbare Einwirkung auf den Geschlechtsteil am unbekleideten Körper oder über der Unterwäsche stattfindet. Dass solche Vorgänge geschlechtliche Handlungen erheblicher Art darstellen, die in den Schutzbereich des Sexualstrafrechtes fallen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015