RS OGH 1996/7/3 13Os87/96 (13Os88/96), 14Os1/05m, 14Os73/08d, 15Os24/12m, 15Os103/13f, 12Os106/13z,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1996
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Norm

StGB §207 Abs1

Rechtssatz

Eine dem Verbrechenstatbestand des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzucht im Sinne geschlechtlichen Missbrauchs liegt jedenfalls dann vor, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Täters oder des Opfers mit dem Körper des (jeweils) anderen in einen sexual sinnbezogenen und nicht bloß flüchtigen Kontakt gebracht werden. Soweit die Judikatur flüchtige Berührungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, wird damit lediglich in verschiedenen Lebensbereichen anzutreffenden, immer wieder ungewollten Berührungskontakten zwischen Menschen Rechnung getragen, welche von so geringer Intensität und Dauer sind, dass darin eine Beziehung zum Geschlechtsleben oder doch eine einem geschlechtlichen Missbrauch entsprechende Betätigung zum Nachteil der geschützten Sexualsphäre einer Person nicht zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/96
    Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 87/96
  • 14 Os 1/05m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 1/05m
    Auch; Beisatz: Wenn die Rechtsprechung flüchtige Kontakte zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügen lässt, dann in jenen Fällen, in denen eine ausreichende Beziehung zum Geschlechtlichen im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen nicht gegeben ist (hier zu § 202 StGB). (T1)
  • 14 Os 73/08d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 73/08d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Drücken des Unterkörpers gegen das Gesäß oder den Schambereich eines Mädchens - nach gezieltem Stoßen- erfolgtes Betasten am Gesäß, an den Brüsten und zwischen den Beinen. (T2)
  • 15 Os 24/12m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 24/12m
    Beisatz: Neben der Dauer ist daher die Intensität der Berührung der der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperpartien für die Subsumtion unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB von entscheidender Bedeutung. (T3)
    Beisatz: Hier: Unzureichende erstinstanzliche Feststellungen zur Intensität und Dauer der Berührung der Genitalien des Opfers. (T4)
  • 15 Os 103/13f
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 103/13f
    Auch
  • 12 Os 106/13z
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 106/13z
  • 12 Os 147/13d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 147/13d
    Auch; Beisatz: Nur jene Berührungskontakte, die von so geringer Dauer und Intensität sind, dass darin keine Beziehung zum Geschlechtlichen (im Sinne eines deutlichen Eingriffs in die sexuelle Integrität eines anderen) erblickt werden kann, genügen nicht zur Tatbestandsverwirklichung. (T5)
  • 14 Os 44/14y
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 44/14y
    Auch; Beisatz: Hier: Gezielte Berührungen zwischen Anus und Scheide unmittelbar im Scheidenbereich einer Unmündigen. (T6)
  • 11 Os 144/15h
    Entscheidungstext OGH 12.01.2016 11 Os 144/15h
    Auch; Beisatz: Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es jedoch nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T7)
  • 14 Os 49/15k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 14 Os 49/15k
    Auch
  • 14 Os 135/18m
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 135/18m
    Vgl; Beisatz: Hier: Berührung des bekleideten Genitalbereichs der minderjährigen Opfer durch kreisende Bewegungen mit dem Finger und Streicheln des Penis. (T8)
  • 14 Os 5/19w
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 5/19w
  • 14 Os 12/19z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 14 Os 12/19z
    Auch
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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