TE OGH 1997/1/21 14Os195/96

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. Oktober 1996, GZ 26 Vr 1.130/96-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. Oktober 1996, GZ 26 römisch fünf r 1.130/96-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17.April 1996 in Linz eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mehrmals die mit einer Hose bekleidete Genitalregion des am 11. Juli 1987 geborenen Viktor L***** betastete.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 17.April 1996 in Linz eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mehrmals die mit einer Hose bekleidete Genitalregion des am 11. Juli 1987 geborenen Viktor L***** betastete.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider kann der Umstand, daß sich die Parteien und ihre Vertreter im Vorverfahren an der zunächst in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Vernehmung (§ 162 a Abs 2 StPO) des unmündigen Tatopfers wegen eines Defektes der Videoanlage nicht beteiligen konnten, auf sich beruhen; denn die Zeugenbefragung wurde unter Einhaltung der Formvorschriften des § 162 a Abs 1 StPO wiederholt und das Fragerecht des Verteidigers dadurch gewahrt. Die Verwertung dieser Aussage nach ihrer Erörterung in der Hauptverhandlung (S 102), in welcher Viktor L***** von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch machte, war somit zulässig.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider kann der Umstand, daß sich die Parteien und ihre Vertreter im Vorverfahren an der zunächst in ihrer Abwesenheit vorgenommenen Vernehmung (Paragraph 162, a Absatz 2, StPO) des unmündigen Tatopfers wegen eines Defektes der Videoanlage nicht beteiligen konnten, auf sich beruhen; denn die Zeugenbefragung wurde unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 162, a Absatz eins, StPO wiederholt und das Fragerecht des Verteidigers dadurch gewahrt. Die Verwertung dieser Aussage nach ihrer Erörterung in der Hauptverhandlung (S 102), in welcher Viktor L***** von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch machte, war somit zulässig.

Im Vorverfahren stand dem Zeugen entgegen der Beschwerdeauffassung allerdings noch kein Entschlagungsrecht zu, weil dieses die vorangegangene kontradiktorische Vernehmung voraussetzt (§ 152 Abs 1 Z 3 StPO).Im Vorverfahren stand dem Zeugen entgegen der Beschwerdeauffassung allerdings noch kein Entschlagungsrecht zu, weil dieses die vorangegangene kontradiktorische Vernehmung voraussetzt (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).

In bezug auf die - umständehalber vom Untersuchungsrichter zunächst gleichfalls nicht parteiöffentlich vernommenen - unmündigen Tatzeugen Jürgen R***** sowie Natalie und Martin B***** versagt das Beschwerdevorbringen schon allein deshalb, weil insoweit die Voraussetzungen für eine kontradiktorische Vernehmung gar nicht gegeben waren und diese Zeugen daher ohne Beteiligung der Parteien (§ 162 StPO) zu vernehmen gewesen wären. Die Unmöglichkeit einer zeugenschaftlichen Befragung dieser Personen in der Hauptverhandlung im Sinne des § 162 a StPO war nach Lage des Falles nämlich weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zu besorgen. Angesichts des allein auf unmündige Tatopfer beschränkten Entschlagungsrechtes des § 152 Abs 1 Z 3 StPO war die darüber erteilte Belehrung (S 106) im übrigen verfehlt.In bezug auf die - umständehalber vom Untersuchungsrichter zunächst gleichfalls nicht parteiöffentlich vernommenen - unmündigen Tatzeugen Jürgen R***** sowie Natalie und Martin B***** versagt das Beschwerdevorbringen schon allein deshalb, weil insoweit die Voraussetzungen für eine kontradiktorische Vernehmung gar nicht gegeben waren und diese Zeugen daher ohne Beteiligung der Parteien (Paragraph 162, StPO) zu vernehmen gewesen wären. Die Unmöglichkeit einer zeugenschaftlichen Befragung dieser Personen in der Hauptverhandlung im Sinne des Paragraph 162, a StPO war nach Lage des Falles nämlich weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen zu besorgen. Angesichts des allein auf unmündige Tatopfer beschränkten Entschlagungsrechtes des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 3, StPO war die darüber erteilte Belehrung (S 106) im übrigen verfehlt.

Daher geht auch der Einwand, durch die vorerst (de facto) nicht gegebene Parteienöffentlichkeit habe der Beschwerdeführer nicht feststellen können, "in welcher Weise auf die Kinder durch Fragestellungen Einfluß genommen worden ist", unter dem Gesichtspunkt der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ins Leere. Einer allfälligen Berücksichtigung dieses Vorbringens unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO steht aber die Unterlassung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung - von der ursprünglichen Vernehmung liegt eine Tonbandaufnahme vor (S 44) - entgegen.Daher geht auch der Einwand, durch die vorerst (de facto) nicht gegebene Parteienöffentlichkeit habe der Beschwerdeführer nicht feststellen können, "in welcher Weise auf die Kinder durch Fragestellungen Einfluß genommen worden ist", unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ins Leere. Einer allfälligen Berücksichtigung dieses Vorbringens unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO steht aber die Unterlassung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung - von der ursprünglichen Vernehmung liegt eine Tonbandaufnahme vor (S 44) - entgegen.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Die Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Viktor L***** oberhalb der Kleidung an seinen Genitalien betastete (US 3), findet trotz der von der Beschwerde hervorgehobenen Details in den Aussagen des Tatopfers und des Zeugen Jürgen R***** auch darin eine tragfähige Stütze. Es ergibt sich aus deren Kontext nämlich ganz klar (S 48, 56 f, 107, 108), daß der Beschwerdeführer dem Kind mehrmals - wenn auch oberhalb der Bekleidung - auf den Geschlechtsteil griff und dabei über längere Zeit hindurch am Reißverschluß seiner Hose hantierte.

Die weitere Behauptung, "die Kinder hätten insgesamt sehr widerspruchsvolle Angaben gemacht" und dem Beschwerdeführer jeweils "eine andere Handlungsweise angelastet", ist mangels Substantiierung (§ 285 a Z 2 StPO) einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.Die weitere Behauptung, "die Kinder hätten insgesamt sehr widerspruchsvolle Angaben gemacht" und dem Beschwerdeführer jeweils "eine andere Handlungsweise angelastet", ist mangels Substantiierung (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.

Die subjektiven Tatbestandskomponenten, welche sich in dem (zumindest bedingten) Vorsatz auf Mißbrauch des Unmündigen zur Unzucht erschöpfen, konnte der Schöffensenat ungeachtet der öffentlichen Begehungsweise in einem Kaufhaus ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung aus dem äußeren Tatgeschehen, nicht zuletzt den teils oberhalb der Kleidung erfolgten Betastungen anderer Körperregionen, welche der konstatierten intensiven Berührung in der Genitalregion des Knaben vorangegangen waren, erschließen.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens gegen die dem Angeklagten darüber hinaus angelastete Absicht remonstriert (der Sache nach Z 5), sich durch die Tat geschlechtlich zu erregen (US 4), geht sie mangels Entscheidungsrelevanz ins Leere. Dieses besondere subjektive Tatbestandselement ist nämlich beim ersten Fall des § 207 Abs 1 StGB nicht erforderlich (Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 12). Die bemängelte Feststellung hat im vorliegenden Fall daher nur illustrativen Charakter.Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens gegen die dem Angeklagten darüber hinaus angelastete Absicht remonstriert (der Sache nach Ziffer 5,), sich durch die Tat geschlechtlich zu erregen (US 4), geht sie mangels Entscheidungsrelevanz ins Leere. Dieses besondere subjektive Tatbestandselement ist nämlich beim ersten Fall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB nicht erforderlich (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 12). Die bemängelte Feststellung hat im vorliegenden Fall daher nur illustrativen Charakter.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sucht unter der Behauptung mangelnder objektiver Tatbestandsmäßigkeit bzw Vollendung der Tat (insoweit der Sache nach Z 10) die - im gegebenen Rahmen bindend - festgestellten intensiven Betastungen der Genitalregion des Unmündigen allein mit Argumenten gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) sucht unter der Behauptung mangelnder objektiver Tatbestandsmäßigkeit bzw Vollendung der Tat (insoweit der Sache nach Ziffer 10,) die - im gegebenen Rahmen bindend - festgestellten intensiven Betastungen der Genitalregion des Unmündigen allein mit Argumenten gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, im übrigen als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00195.96.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19970121_OGH0002_0140OS00195_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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