Norm: StGB §28 Cb StGB §201 StGB §202 StGB §206 StGB §207 StGB §205 StGB § 28 heute StGB § 28 gültig ab 01.01.1975 StGB § 201 heute StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Novica R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (l), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (zu ergänzen:) Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (3) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Novica R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (l), des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Parag... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Volker D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach hat er am 31. Juli 2001 im Gemeindegebiet von Neustift i.St. Tamara G***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Einf... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoltan K***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoltan K***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB (A) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien A) am ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Albert E***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Albert E***** der Verbrechen des sexu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Blagoja B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I.), (richtig:) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.), des Vergehens der "teils vollendeten, teils versuchten" Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB (III, richtig: der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB [III 1 a und b] und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB [III 2]) sowie des Verbrechens der versuchten s... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. Juni 1955 geborene Walter C***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (B) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2. Juni 1955 geborene Walter C***... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Danijel K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Danijel K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht vom 28. auf den 29. Ok... mehr lesen...
Gründe: Andreas O***** wurde der Verbrechen (zu 1.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und 3 dritter Fall StGB sowie (zu 2.) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Andreas O***** wurde der Verbrechen (zu 1.) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und 3 dritter Fall StGB sowie (zu 2.) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Dezember 2000 in Wien Kantimat Y***** 1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt,... mehr lesen...
Gründe: Karl Heinz M***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens "der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB in der dem Bundesgesetzblatt BGBl 1988/242 vorangehenden Fassung" - ersichtlich gemeint: BGBl 1989/242 - (1.), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB (2.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (3.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (... mehr lesen...
Gründe: Thomas S***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/1) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (I/3), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I/4) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Thomas S***** wurde der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin R***** des (in insgesamt zehn Angriffen zum Nachteil zweier unmündiger Opfer begangenen) Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Zu Punkt II 7 des Schuldspruchs liegt ihm zur Last, zwischen Februar 1999 und Mai 1999 in Golling den seiner Obhut unterstehenden dreijährigen Marcel L***** veranlasst zu haben, seinen (des Angeklagten) Penis "in den ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Anton H***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 9. März 1997 in Taxenbach mit der am 4. September 1984 geborenen unmündigen Sabine K***** den außerehelichen Beischlaf unternommen. Vom Vorwurf, er habe das Mädchen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt und hiedurch (auch) das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB begangen, wurde er gemäß § ... mehr lesen...
Gründe: Die aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 5 a sowie 9 lit a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des (teilweise rechtskräftig freigesprochenen) Angeklagten richtet sich gegen seine Schuldsprüche wegen des Vergehens der teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB (I.) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.). Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 5, a sowie 9 Litera a und b StPO erhobene Nichtig... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Herbert V***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (III) und der schweren Körperve... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Boguslaw D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Boguslaw D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisc... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §202StGB §212StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widersta... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (III) sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Ab... mehr lesen...
Gründe: Sven P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 16.August 1996 in Wien Barbara H***** dadurch, daß er ihr Schläge versetzte, sie zu Boden warf, ihr seinen erigierten Penis in den Mund steckte und ihre Jeanshose öffnete, mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte. Sven P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig er... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Siegfried H***** des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB (1), der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (2), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (3), und des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (4) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (5) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Siegfried H****... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A 1 und 2) sowie der Vergehen der (teils versuchten, teils vollendeten) Nötigung nach § 105 Abs 1 (und § 15) StGB (B), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (A 1 und 2) sowie... mehr lesen...
Norm: StGB §202 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 202 StGB aF Nötigung zum Beischlaf § 202 StGB vor StGNov 1989 BGBl 1989/242 nF Geschlechtliche Nötigung § 202 StGB idF StGNov 1989 BGBl 1989/242 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102632 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000STG00202_9600000_001 mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Anna Sz***** und Rosa S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Anna Sz***** und Rosa S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB schuldig erkannt und z... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen, bloß auf Subsumtionserwägungen gestützten und daher verfehlten Freispruch beinhaltenden Urteil wurde Johann L***** (1.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen, bloß auf Subsumtionserwägungen gestützten und daher verfehlten Freispruch be... mehr lesen...
Gründe: Marijan P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu 1.) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und (zu 2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Marijan P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (zu 1.) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und (zu 2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2... mehr lesen...
Norm: StGB §202
Rechtssatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (hier: Festhalten am Arm). Entscheidungstexte 14 Os 121/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §202StGB §212
Rechtssatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. Entscheidungstexte 15 Os 58/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 58/95 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Norbert S***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Norbert S***** der Ve... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §105 EStGB §201 Abs2StGB §202StGB §203
Rechtssatz: Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den §§ 201 ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geregelt. Auch der von §§ 201, 202 StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach § 83 StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Vergehen (1) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (2) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (3) der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, (4) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und (5) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Vergehen (1) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 2... mehr lesen...