Norm: StGB §28 CbStGB §201StGB §202StGB §206StGB §207
Rechtssatz: Mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an dem selben Opfer begangen werden, gehen im Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB auf. ... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §202StGB §212StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widersta... mehr lesen...
Norm: StGB §202 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 202 StGB aF Nötigung zum Beischlaf § 202 StGB vor StGNov 1989 BGBl 1989/242 nF Geschlechtliche Nötigung § 202 StGB idF StGNov 1989 BGBl 1989/242 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102632 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000STG00202_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §202
Rechtssatz: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt als Mittel zur Willensbeugung jede Art von Gewalt (im Sinne des Einsatzes einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft) zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist (hier: Festhalten am Arm). Entscheidungstexte 14 Os 121/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: StGB §201StGB §202StGB §212
Rechtssatz: Kein eintätiges Zusammentreffen der jeweils ersten Fälle des § 212 Abs 1 und Abs 2 StGB mit Sexualdelikten nach § 201 und § 202 StGB, die unter Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers begangen wurden. Entscheidungstexte 15 Os 58/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Os 58/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §105 EStGB §201 Abs2StGB §202StGB §203
Rechtssatz: Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den §§ 201 ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geregelt. Auch der von §§ 201, 202 StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach § 83 StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...