RS OGH 2002/11/7 12Os96/02, 11Os130/08i, 14Os188/08s, 15Os63/10v, 11Os132/11p, 11Os12/12t, 11Os68/13

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Veröffentlicht am 07.11.2002
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §201
StGB §202
StGB §206
StGB §207

Rechtssatz

Mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an dem selben Opfer begangen werden, gehen im Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117038

Im RIS seit

07.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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