Norm
StGB §83Rechtssatz
Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den §§ 201 ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB geregelt. Auch der von §§ 201, 202 StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach § 83 StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf.Aus Sexualakte gerichtete Nötigungen sind in den Paragraphen 201, ff StGB abschließend und unter Ausschluß des allgemeinen Tatbestandes der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB geregelt. Auch der von Paragraphen 201, 202, StGB verdrängte Tatbestand der (leichten) Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB lebt durch den Wegfall des Antrages der Verletzten nicht wieder auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092595Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0110OS00004_9500000_002