Norm: StGB §153
Rechtssatz: Ein Bürgermeister hat seine Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde wie ein redlicher und verantwortungsbewusster Kaufmann zu führen und ist nicht nur verpflichtet, die einzelnen (Verwaltungs-)Akte so vorzunehmen, dass hieraus kein Schaden für die Gemeinde entsteht, sondern die gesamte Geschäftstätigkeit derart auszuüben, dass sie den größtmöglichen Nutzen für die Gemeinde hervorbringt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §153
Rechtssatz: Bei einer Untreue zu Lasten einer AG ist nicht der Schaden der Aktionäre maßgebend, sondern jener, den die AG als eigenes Rechtssubjekt erleidet. Entscheidungstexte 11 Os 165/96 Entscheidungstext OGH 18.03.1997 11 Os 165/96 12 Os 117/12s Entscheidungstext OGH 30.01.2014 12 Os 117/12s Auch; Beisatz: Bei e... mehr lesen...
Norm: StGB §153
Rechtssatz: Der tatbestandsmäßige Vermögensnachteil muss demjenigen erwachsen, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Dass letztlich Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden, genügt nicht. Entscheidungstexte 15 Os 159/96 Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 159/96 14 Os 124/03 Entscheidungstext OGH 21.10.2003 1... mehr lesen...
Norm: StGB §153
Rechtssatz: Ein Masseverwalter, der veranlaßt, daß offene Forderungen des Gemeinschuldners nicht auf das Konkursabwicklungskonto, sondern auf sein Eigenkonto eingezahlt werden, mißbraucht schon dadurch seine Befugnis, über das Vermögen des Gemeinschuldners zu verfügen und schädigt ihn dadurch am Vermögen. Entscheidungstexte 15 Os 159/96 Entscheidungstext OGH 05.12.19... mehr lesen...
Norm: StGB §153
Rechtssatz: Das Eingehen einer bloßen Zahlungsverpflichtung bedeutet nicht schon den Eintritt eines Vermögensschadens, und zwar auch dann nicht, wenn nach Lage des Falles immerhin eine Vermögensgefährdung des Machtgebers herbeigeführt wird, wird doch nach (weitgehend) übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung eine Gleichstellung der Vermögensgefährdung mit dem für (den Betrug und) die Untreue tatbestandsessentiellen Vermögensna... mehr lesen...
Norm: StGB §133 BStGB §153
Rechtssatz: Die Übergabe von Geld für Wetteinsätze in einem bestimmten vorgegebenen Zeitraum mit einer dabei einkalkulierten totalen Verlustmöglichkeit begründet kein Anvertrauen im Sinne der sachbezogenen Fürsorgepflicht eines Verwahrers. Das Verhalten des Angeklagten kann aber auch dem Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB nicht unterstellt werden, weil er die Gelder im eigenen Namen setzen und nur den Gewinn... mehr lesen...
Norm: StGB §153
Rechtssatz: Der Tatbestand der Untreue ist nur dann verwirklicht, wenn der durch die Tat verursachte Schaden beim Machtgeber selbst eintritt. Entscheidungstexte 11 Os 96/96 Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 96/96 11 Os 145/97 Entscheidungstext OGH 09.06.1998 11 Os 145/97 Vgl auch ... mehr lesen...