RS OGH 2000/6/28 14Os107/99

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Ein Bürgermeister hat seine Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde wie ein redlicher und verantwortungsbewusster Kaufmann zu führen und ist nicht nur verpflichtet, die einzelnen (Verwaltungs-)Akte so vorzunehmen, dass hieraus kein Schaden für die Gemeinde entsteht, sondern die gesamte Geschäftstätigkeit derart auszuüben, dass sie den größtmöglichen Nutzen für die Gemeinde hervorbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113813

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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