RS OGH 1996/11/19 14Os166/96, 15Os33/16s, 11Os7/17i, 13Os55/17p, 14Os11/18a (14Os99/18t), 12Os86/17i

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Das Eingehen einer bloßen Zahlungsverpflichtung bedeutet nicht schon den Eintritt eines Vermögensschadens, und zwar auch dann nicht, wenn nach Lage des Falles immerhin eine Vermögensgefährdung des Machtgebers herbeigeführt wird, wird doch nach (weitgehend) übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung eine Gleichstellung der Vermögensgefährdung mit dem für (den Betrug und) die Untreue tatbestandsessentiellen Vermögensnachteil abgelehnt. Bei bloßer Vermögensgefährdung kommt daher zwar keine Deliktsvollendung, wohl aber strafbarer Versuch der Untreue in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 166/96
    Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 166/96
  • 15 Os 33/16s
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 15 Os 33/16s
    Auch; Beisatz: Hier: Abgabe einer Haftungserklärung. (T1)
  • 11 Os 7/17i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Os 7/17i
    Auch;Beisatz: Der Abschluss von Investment- und Risikogeschäften ist jedenfalls unvertretbar, wenn auf das Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten vollends verzichtet wird. (T2)
    Beisatz: Abgabe einer Bankgarantie. (T3)
  • 13 Os 55/17p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 55/17p
    Vgl
  • 14 Os 11/18a
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 11/18a
    Auch
  • 12 Os 86/17i
    Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 86/17i
  • 13 Os 8/19d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 8/19d
    Auch; Beisatz: Dies betrifft Konstellationen, in denen das Entstehen der (durch den Befugnisfehlgebrauch begründeten) konkreten Leistungspflicht des Machtgebers vom Eintritt eines noch ungewissen zukünftigen Ereignisses abhängt. (T4)
    Beisatz: Hier Schadenseintritt mit (missbräuchlichem) Abschluss eines Vertrags über die entgeltliche Bestellung eines Baurechts bejaht. (T5)
    Beisatz: Siehe auch RIS?Justiz RS0095618 (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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