RS OGH 1988/1/28 13Os136/87, 14Os33/89 (14Os86/89), 14Os96/05g, 13Os55/17p, 13Os8/19d, 11Os77/19m

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Veröffentlicht am 28.01.1988
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Norm

StGB §153 Abs1

Rechtssatz

Mit der Vermehrung von Passiven ist der Vermögensnachteil zugefügt und die Untreue vollendet.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 136/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 13 Os 136/87
    Veröff: SSt 59/7
  • 14 Os 33/89
    Entscheidungstext OGH 22.11.1989 14 Os 33/89
    Vgl auch
  • 14 Os 96/05g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 96/05g
    Vgl; Beisatz: Zwar kann ein Vermögensnachteil iSd § 153 StGB auch schon durch Vermehrung der Passiva, also durch Eingehen einer Verbindlichkeit bewirkt werden, welche mit keinem Vorteil für den Machtgeber einhergeht. Bei Austauschverhältnissen ist aber der Schaden erst mit Erbringung des durch den nachteiligen Vertrag zu entrichtenden (solcherart überhöhten) Entgelts verwirklicht. Er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach dem Bestanbot zu zahlenden Preis und dem nach dem nachteiligeren Anbot abgeführten Entgelt für die tatsächlich erbrachte (grundsätzlich werthältige) Leistung. (T1)
  • 13 Os 55/17p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 55/17p
    Auch; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T2)
  • 13 Os 8/19d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 8/19d
    Auch; Beisatz: Auch bei Austauschverhältnissen (insoweit gegenteilig zu T1). (T3)
  • 11 Os 77/19m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2019 11 Os 77/19m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095618

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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