Begründung: A. Revision der Zweitklägerin Die Zweitklägerin gab dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 20. 7. 2010 bekannt, dass sie mit der Beklagten einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart habe. Die Beklagte, die diesen Schriftsatz nicht unterfertigt hatte, bestätigte die außergerichtliche Ruhensvereinbarung in ihrer Revisionsbeantwortung. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 513 ZPO ist die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach noch im Berufungsverfahren Ruhen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Beklagte verpflichtet, dem Kläger über die ihm zustehende „Mandanten-Bonifikation“ für das Jahr 2008 Rechnung zu legen. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass bei dem als arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter arbeitenden Kläger die Klausel, wonach ihm die Mandanten-Bonifikationen für das Jahr 2008 nur zusteht, wenn er sich auch noch am 31. 8. 2009 in einem aufrechten und ungekündigten Vertragsverhält... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Abgabe v... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, ein Sozialhilfeverband iSd § 21 Abs 1 stmk Sozialhilfegesetz, LGBl 1998/29 in der geltenden Fassung (in der Folge als „SHG“ bezeichnet), begehrt gemäß § 21 Abs 15 SHG von der beklagten Gemeinde die dort geregelte sogenannte Sozialhilfeumlage vorläufig für den Monat März 2010 in Höhe des Klagsbetrags. Die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung nach der zitierten Bestimmung nicht nachgekommen. Sie habe den Finanzierungsbedarf anerkannt, jedoch gleich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ ***** („V*****“) und EZ ***** je des Grundbuchs P*****. Zum Gutsbestand der EZ ***** zählt unter anderen das Grundstück Nr 675/3. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** („H*****“) des Grundbuchs P*****, zu deren Gutsbestand unter anderen die Grundstücke Nr 680, 681, 682/1, 685 und 697 gehören. Am 26. 10. 1967 hatten die Rechtsvorgänger der Streitteile im Eigentum an den... mehr lesen...
Norm: nöGVG §1 Z4 litbnöGVG §8nöGVG §9
Rechtssatz: Bei der Wahrung der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs durch das Grundbuchsgericht ist entweder überhaupt keine echte Lücke des nöGVG zu erkennen oder die Lücke durch das gelindeste der sich anbietenden Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße zu schließen, nämlich die Verständigung des Amtes der NiederösterreichischenLandesregierung beziehungsweise... mehr lesen...