RS OGH 2002/3/12 5Ob16/02t, 5Ob212/06x

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Veröffentlicht am 12.03.2002
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Norm

nöGVG §1 Z4 litb
nöGVG §8
nöGVG §9

Rechtssatz

Bei der Wahrung der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs durch das Grundbuchsgericht ist entweder überhaupt keine echte Lücke des nöGVG zu erkennen oder die Lücke durch das gelindeste der sich anbietenden Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße zu schließen, nämlich die Verständigung des Amtes der NiederösterreichischenLandesregierung beziehungsweise der dort eingerichteten Ausländergrundverkehrskommission (§§ 8, 9 nöGVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116328

Dokumentnummer

JJR_20020312_OGH0002_0050OB00016_02T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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