Norm
nöGVG §1 Z4 litbRechtssatz
Bei der Wahrung der Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs durch das Grundbuchsgericht ist entweder überhaupt keine echte Lücke des nöGVG zu erkennen oder die Lücke durch das gelindeste der sich anbietenden Mittel zur Eröffnung nachträglicher Sanktionsmöglichkeiten für Gesetzesverstöße zu schließen, nämlich die Verständigung des Amtes der NiederösterreichischenLandesregierung beziehungsweise der dort eingerichteten Ausländergrundverkehrskommission (§§ 8, 9 nöGVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116328Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00016_02T0000_001