Entscheidungsgründe: : Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger Forderungen von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober 2002 ins Firm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluss vom 27. Jänner 2006 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. In diesem Verfahren meldeten die Gläubiger bisher Konkursforderungen im Ausmaß von insgesamt 7.369.352,45 EUR an, wovon der Kläger solche im Ausmaß von 4.509.201,61 EUR anerkannte. In der Konkursmasse befindet sich ein Guthaben von 1.921.641 EUR. Die Gemeinschuldnerin, eine GmbH, wurde am 3. Oktober... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 14. September 2006 über das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. Die Beklagte ist die Ehefrau des Gemeinschuldners. Die Eheleute erwarben mit Kaufvertrag vom 13. September 2005 je einen Hälfteanteil einer Liegenschaft, die aus zwei Grundstücken samt einem darauf befindlichen Einfamilienwohnhaus (Doppelhaushälfte) besteht. Im Zuge dieses Kaufvertrags räumten sie sich g... mehr lesen...
Norm: AnfO §3KO §29
Rechtssatz: Bei der Schenkungsanfechtung ist von der Unentgeltlichkeit auch des angefochtenen Verfügungsgeschäfts auszugehen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/08m Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 16/08m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123435 Zuletzt a... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1
Rechtssatz: Die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumserwerbs des Geschenknehmers gemäß § 3 Z 1AnfO aufgrund eines außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossenen Schenkungsvertrags setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag reicht nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1
Rechtssatz: Die Anfechtung der Verbücherung des Eigentumserwerbs des Geschenknehmers gemäß § 3 Z 1AnfO aufgrund eines außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossenen Schenkungsvertrags setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Ein aufgrund schon vorliegender und anfechtungsfester Aufsandungserklärung des Schuldners vom Geschenknehmer gestellter Grundbuchsantrag reicht nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des § 3 Z 1 AnfO und § 29 Z 1 KO soll in erster Linie die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht anfechtbar gemacht werden. Die kritische Frist bestimmt sich jedenfalls nach dem Verfügungsgeschäft, wenn es zeitlich nachfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob das - selbständig anfechtbare- Verpflichtungsgeschäft innerhalb der Zweijahresfrist liegt (gegenteilig zu 3 Ob 44/00t). ... mehr lesen...
Norm: AnfO §3 Z1KO §29 Z1
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des § 3 Z 1 AnfO und § 29 Z 1 KO soll in erster Linie die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht anfechtbar gemacht werden. Die kritische Frist bestimmt sich jedenfalls nach dem Verfügungsgeschäft, wenn es zeitlich nachfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob das - selbständig anfechtbare- Verpflichtungsgeschäft innerhalb der Zweijahresfrist liegt (gegenteilig zu 3 Ob 44/00t). ... mehr lesen...
Norm: AnfO §2AnfO §3AnfO §13EO §7 Ac
Rechtssatz: Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners v... mehr lesen...
Norm: AnfO §2AnfO §3AnfO §8MRG Art6 Abs1
Rechtssatz: In die materiellrechtliche Überprüfung im Anfechtungsprozess sind nicht nur die exekutionsrechtlichen Entscheidungen, aus denen die eingeklagte Forderung abgeleitet wird, sondern ist auch das diesen zugrundeliegende Urteil miteinzubeziehen. Entscheidungstexte 1 Ob 162/03k Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 162/03k ... mehr lesen...