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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: I.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den im
Spruch: genannten Bescheid in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgerich... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer neben Eventualanträgen die Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014. Mit Bescheid der belangten Behörde, dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2017, wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, das... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs 3 GehG 1956 zum Ablauf des XXXX mit 18 Jahren, elf Monaten und drei Tagen festgestellt (Spruchpunkt I.), eine Nachzahlung rückwirkend zum 01.12.2011 bestimmt (Spruchpunkt II.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung abgewiesen (Spruchp... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs 2 und 4 GehG 1956 zum Ablauf des XXXX .2015 mit XXXX Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1.), und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages vom 27.02.2020 abgewiesen (Spruchpunkt 2). Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldun... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ihm am 1.2.2015 die Gehaltsstufe A3/D2 gebühre und dieses Gehalt als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs 2 GehG heranzuziehen sei und ihm eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz gebühre, gemäß § 169f GehG zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), sein Antrag auf volle Anrechnung seiner L... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Erhebung seiner Vordienstzeiten bestimmten Angaben zu machen. Dem ist er nachgekommen, indem er am 15.09.2020 eine Stellungnahme einbrachte. Darin führte er zusammengefasst aus, dass die Berechnung unionsrechtswidrig sei. Mit einer nachfolgenden Stellungnahme vom 28.10.2020 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs 1 und 4 GehG 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.836,8334 Tagen festgesetzt. Mit im
Kopf: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.836,8334 Tagen fest... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f ff GehG 1956 aufgrund seines Antrags 12.12.2014 mit neu festgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass auch die neue gesetzliche Bestimmung durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 seine Diskriminierun... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 16.03.2023 setzte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest. 1. Mit Bescheid vom 16.03.2023 setzte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörd... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde der Antrag auf Neufestse... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde der Antrag auf... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte mehrere Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 12.01.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung abgewiesen. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid der Landespolizeidirek... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 03.07.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 03.07.2015 wurde der Antrag auf... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Pa... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte sowohl am 27.03.2012 als auch am 02.04.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.01.2014 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, ausgesetzt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge:... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.02.2011 einen ersten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 24.03.2011 wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für römisch 40 vom 24.03.2011 wurde dieser Antrag abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobene Berufung wurde der angefochtene Bescheid – nach einer Aussetzu... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.05.2015 wurde der Antrag auf... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.03.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.01.2014 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, ausgesetzt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14.01.2... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17.06.2015 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das diesen Bescheid – nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens – mit Erkenntnis vom 24.10.2016, W106 2113557-1, ... mehr lesen...
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Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid des XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abgewiesen. Mit Bescheid des römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.03.2017 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abgewies... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.04.2013 einen ersten Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 20.01.2014 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, ausgesetzt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.05.2013 die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und machte gleichzeitig sämtliche sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, geltend. 2. Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies die Landespolizeidirektio... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. 800013/2017 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu GZ C-24/17s ausgeset... mehr lesen...