TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/21 W257 2240258-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


,

W257 2240258-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch BENDA-BENDA Rechtsanwälte in Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Personalamtes Graz der Österreichische Post AG, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 30.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch BENDA-BENDA Rechtsanwälte in Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Personalamtes Graz der Österreichische Post AG, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 30.10.2017 zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird das Personalamt Graz der Österreichische Post AG gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen: In Erledigung der Beschwerde wird das Personalamt Graz der Österreichische Post AG gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:

„Sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben, ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 GehG 1956 neu festzusetzen, wobei bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren unangewendet zu bleiben hat.“„Sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben, ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 neu festzusetzen, wobei bei der Ermittlung des Vergleichsstichtages der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren unangewendet zu bleiben hat.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 30.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. 800013/2017 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu GZ C-24/17s ausgesetzt. Mit Schreiben vom 30.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 05.03.2018, Zl. 800013 aus 2017, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu GZ C-24/17s ausgesetzt.

Am 13.02.2020 wurde – nachdem der Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 vom 08.07.2019, BGBl I Nr. 58/2019 das Urteil in der Rs C-24/17 umgesetzt hat (vgl. dazu den Bericht des Verfassungsausschusses, AB 675 BlgNR 26. GP, über die Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019, RV 625 BlgNR 26. GP 8) – eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen. Der Akt wurde am 10.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Behörde stellte darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Behörde gem § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auftragen, dass diese den Bescheid binnen acht Wochen nachzuholen habe. Am 13.02.2020 wurde – nachdem der Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 vom 08.07.2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, das Urteil in der Rs C-24/17 umgesetzt hat vergleiche dazu den Bericht des Verfassungsausschusses, Ausschussbericht 675 BlgNR 26. GP, über die Regierungsvorlage zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Regierungsvorlage 625 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 8) – eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht herangetragen. Der Akt wurde am 10.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Behörde stellte darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Behörde gem Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auftragen, dass diese den Bescheid binnen acht Wochen nachzuholen habe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2022, Zl. W259 2240258-1/3Z, wurde das Verfahren nunmehr auf Ebene des Bundesverwaltungsgerichts bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1 vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren, ausgesetzt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren gem. § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz fortgesetzt wird und zugleich wurde die Möglichkeit geboten zur ergangenen Entscheidung des EuGH (20.04.2023, C-650/21) und des VwGH (18.07.2023, Ra 2020/12/0068 und 0077) binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten bis heute nicht ein. Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren gem. Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz fortgesetzt wird und zugleich wurde die Möglichkeit geboten zur ergangenen Entscheidung des EuGH (20.04.2023, C-650/21) und des VwGH (18.07.2023, Ra 2020/12/0068 und 0077) binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen langten bis heute nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da der EuGH am 20.04.2023, C-650/21, über das ihm vom VwGH vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, ist das bisher ausgesetzte Verfahren fortzusetzen.

Zu A)

Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht entschieden und in dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Vorlageschreiben vom 05.03.2021 dies damit begründet, dass „auf Grund der Größenordnung dieses Themas (ca. 7000 zu bearbeitende Fälle) nach Klärung der rechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerium entsprechende Arbeitsprozesse und EDV-Lösungen neu“ zu schaffen seien. Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren „faktisch“ aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, Rz 74). Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht entschieden und in dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Vorlageschreiben vom 05.03.2021 dies damit begründet, dass „auf Grund der Größenordnung dieses Themas (ca. 7000 zu bearbeitende Fälle) nach Klärung der rechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerium entsprechende Arbeitsprozesse und EDV-Lösungen neu“ zu schaffen seien. Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, sondern das Verfahren „faktisch“ aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, Rz 74).

Die Behörde hat zwar mit Bescheid vom 05.03.2018 das Verfahren ausgesetzt, jedoch hält die Rechtswirkung dieser Aussetzung nur so lange, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist (vgl. VwGH 11.05.2009, Ra 2008/18/0301). Spätestens mit Erlassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I Nr. 58/2019 mit 08.07.2019 wurde darüber rechtskräftig entschieden und hätte die Behörde ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten, sohin bis zum 08.01.2020 eine Entscheidung über den Antrag treffen müssen. Auf diese Fristversäumnis wurde auch auf Seite 2 der Beschwerde eingegangen. Am 13.02.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.Die Behörde hat zwar mit Bescheid vom 05.03.2018 das Verfahren ausgesetzt, jedoch hält die Rechtswirkung dieser Aussetzung nur so lange, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist vergleiche VwGH 11.05.2009, Ra 2008/18/0301). Spätestens mit Erlassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, mit 08.07.2019 wurde darüber rechtskräftig entschieden und hätte die Behörde ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten, sohin bis zum 08.01.2020 eine Entscheidung über den Antrag treffen müssen. Auf diese Fristversäumnis wurde auch auf Seite 2 der Beschwerde eingegangen. Am 13.02.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt.

Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist.

Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zur Nachholung des versäumten Bescheides:

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.

Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).

Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet (vgl. VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet vergleiche VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).

Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.

Dies entspricht auch dem Antrag der Behörde in dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Vorlageschreiben vom 05.03.2021.

Zur festgelegten Rechtsanschauung:

In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, ergangen.In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ergangen.

§ 169f Abs. 1 GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG 1956 ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.Gemäß Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Gemäß Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 bei Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung 1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und 2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Gemäß Absatz 5, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, bei Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung 1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und 2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.

Gemäß § 169g Abs. 4 leg. cit. sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, leg. cit. sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch zu entnehmen, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17) für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die in jenem Urteil festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat (EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 66).

Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).

Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 57).Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 57).

Im vorliegenden Fall sind jedoch „sonstige Zeiten“, die nur zur Hälfte anzurechnen sind, verfahrensgegenständlich.

Diesbezüglich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, entschieden wurde, Bezug genommen wird, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, zu berücksichtigen:

Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (§ 169g Abs. 3 Z 1 GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG); der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder (vgl. zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64 f.).Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG); der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder vergleiche zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, Schmitzer, C-530/13; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64 f.).

Dass der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71).

Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).

Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten (vgl. EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, Starjakob, C-417/13, Rn. 48).Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten vergleiche EuGH 08.05.2019, Leitner, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, Starjakob, C-417/13, Rn. 48).

Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die belangte Behörde hat gemäß § 169f Abs. 3 GehG 1956 die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bescheidmäßig neu festzusetzen.Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bescheidmäßig neu festzusetzen.

Dazu hat sie den Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG 1956 zu ermitteln. Der in § 169g Abs. 4 GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren hat dabei unangewendet zu bleiben, sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergeben. Diesbezüglich ist erneut anzumerken, dass Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen keine geeigneten Rechtfertigungsgründe darstellen.Dazu hat sie den Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, GehG 1956 zu ermitteln. Der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren hat dabei unangewendet zu bleiben, sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergeben. Diesbezüglich ist erneut anzumerken, dass Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen keine geeigneten Rechtfertigungsgründe darstellen.

Schließlich hat sich das Besoldungsdienstalter nach § 169c um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, wobei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Schließlich hat sich das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, wobei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

Sollte der Beschwerdeführer nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet worden sein, wäre nach § 169f Abs. 5 GehG 1956 vorzugehen.Sollte der Beschwerdeführer nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet worden sein, wäre nach Paragraph 169 f, Absatz 5, GehG 1956 vorzugehen.

Sollte sich aufgrund dieser Berechnung ergeben, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers verbessert, würde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung seiner Einstufung ergebenden Bezüge gebühren.

Der belangten Behörde wird daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.Der belangten Behörde wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Schlagworte

Altersdiskriminierung Auftrag an die belangte Behörde Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung EuGH öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2240258.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten