Entscheidungsdatum
05.10.2023Norm
AVG §73Spruch
,
W293 2230617-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Christian PUCHNER und Mag. Martin STREITMAYER, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian PUCHNER und Mag. Martin STREITMAYER, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion römisch 40 betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:In Erledigung der Beschwerde wird die Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erlassen:
„Sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben, ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 GehG neu festzusetzen, wobei bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren unangewendet zu bleiben hat.“„Sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben, ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG neu festzusetzen, wobei bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren unangewendet zu bleiben hat.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.05.2013 die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und machte gleichzeitig sämtliche sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, geltend.
2. Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2013 auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung als unzulässig zurück sowie seinen Antrag auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen als unbegründet ab.2. Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2013 auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung als unzulässig zurück sowie seinen Antrag auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen als unbegründet ab.
3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W128 2112808-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt. 3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W128 2112808-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 ausgesetzt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
5. Mit Schreiben vom 21.10.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 28.04.2020, einlangend am 30.04.2020 vorgelegt.
6. Mit Beschluss vom 10.12.2021, W259 2230617-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.6. Mit Beschluss vom 10.12.2021, W259 2230617-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.05.2013 die Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge.
1.2. Den diesbezüglich zurück- bzw. abweisenden Bescheid der belangten Behörde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.11.2016 auf.
1.3. Die belangte Behörde traf in der Folge keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers.
1.4. Mit Schreiben vom 21.10.2021 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Diese liegen im Gerichtsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag am 24.05.2013. Das Bundesverwaltungsgericht hob den diesbezüglich ergangenen Bescheid vom 20.05.2015 mit Erkenntnis vom 11.11.2016 auf und hielt fest, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Die belangte Behörde traf jedoch keine inhaltliche Entscheidung und setzte das Verfahren in der Folge auch nicht aus.
Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, vielmehr das Verfahren bloß „faktisch“ aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (siehe dazu u.a. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 74 mwN [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Wenn eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage keinen formellen Aussetzungsbescheid erlässt, vielmehr das Verfahren bloß „faktisch“ aussetzt, wird der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen (siehe dazu u.a. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 74 mwN [Stand 1.3.2018, rdb.at]).
Somit war am 21.01.2020, dem Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde, die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits abgelaufen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff des Verschuldens der Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff des Verschuldens der Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).
Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang im Vorlageschreiben aus, dass eine schrittweise Umsetzung der 2. Dienstrechtsnovelle, erfolge. Seit November 2019 führe die belangte Behörde die Abarbeitung der einzelnen Verfahren.
Eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG nicht auszuschließen, weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen (vgl. u.a. VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067; 24.05.2015, Ro 2016/01/0001).Eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht auszuschließen, weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen vergleiche u.a. VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067; 24.05.2015, Ro 2016/01/0001).
Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.
Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergangen.Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergangen.
Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt.
3.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 20.04.2023 in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, über das ihm vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Damit ist das bisher ausgesetzte Verfahren nunmehr fortzusetzen.
3.3. Nachholung des versäumten Bescheides
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.
Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).Eine Grundsatzentscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren entfaltet im weiteren Verfahren Bindungswirkung, es sei denn, es liegt der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vor vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029 mwN; 10.12.2018, Ra 2017/12/0078).
Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet (vgl. VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).Umgekehrt wäre es unzulässig, die konkreten Rechtsfragen schon vollständig zu klären und damit die Entscheidung in der Sache selbst vorwegzunehmen, ohne diese gleich selbst (durch ein „Vollerkenntnis“) zu treffen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017). Die belangte Behörde ist nur im Rahmen der entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen an die Rechtsanschauung des VwG gebunden, im Übrigen hingegen zur selbständigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet vergleiche VwGH 02.12.1987, 87/03/0077).
Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der im Spruch festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.
Zur Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes auszuführen:
Die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58, erging in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.Die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl römisch eins 2019/58, erging in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
§ 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I 2010/82 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden (Ziffer eins,) und die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet wurden (Ziffer 2,) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Ziffer 3,) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2010/82 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Ziffer 4,), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.
Gemäß § 169f Abs. 3 GehG erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Gemäß § 169f Abs. 4 GehG erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g GehG) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g, GehG) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
Gemäß § 169g Abs. 4 GehG sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.Gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind die zur Hälfte zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzustellen, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen.
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jedoch zu entnehmen, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter (siehe EuGH 08.05.2019, C-396/17, Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol) für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die in jenem Urteil festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat (EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 66).
Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).Die Neubemessung des Besoldungsdienstalters durch Bildung eines Vergleichsstichtags, der dem ursprünglich unter Außerachtlassung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag ermittelten Vorrückungsstichtag gegenübergestellt wird, kann jedoch zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters der bislang wegen Ausschlusses der Zeiten vor dem 18. Geburtstag benachteiligten Beamten führen vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 54 ff., insbes. Rn. 59).
Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 57).Dies gelingt aber nur dann, wenn die Zeiten, deren Anrechnung bislang bloß deshalb ausgeschlossen war, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, gleichermaßen wie die vergleichbaren Zeiten, die nach dem 18. Geburtstag erworben wurden, angerechnet werden. Dies erfolgt hinsichtlich der zur Gänze anzurechnenden Zeiten vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 57).
Im vorliegenden Fall sind jedoch „sonstige Zeiten“, die nur zur Hälfte anzurechnen sind, verfahrensgegenständlich.
Diesbezüglich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der auf das Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, mit dem über das Vorabentscheidungsersuchen vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, entschieden wurde, Bezug genommen wird – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – zu berücksichtigen:
Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (§ 169g Abs. 3 Z 1 GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (§ 169g Abs. 3 Z 4 GehG); der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder (vgl. zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer gegen Bundesministerin für Inneres; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64 f.).Demnach sind zwar die zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten, auch wenn sie zwischen dem 14. und dem 18. Geburtstag gelegen sind, in die Ermittlung des Vergleichsstichtags miteinzubeziehen (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, GehG), wobei das Höchstmaß der zu berücksichtigenden Zeiten von drei auf sieben Jahre erhöht wurde (Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG); der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren neutralisiert diese Maßnahmen jedoch wieder vergleiche zu einem solchen Vorgehen bereits EuGH 11.11.2014, C-530/13, Schmitzer gegen Bundesministerin für Inneres; siehe auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64 f.).
Dass der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, C-88/08, David Hütter gegen Technische Universität Graz) faktisch verunmöglicht.Dass der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren für alle Beamten gilt, ohne danach zu unterscheiden, ob sie vom bisherigen Besoldungssystem benachteiligt wurden oder nicht, führt nicht dazu, dass die bereits vom EuGH festgestellte Altersdiskriminierung (siehe EuGH 08.05.2019, C-396/17, Rn. 47 ff.) beseitigt worden wäre vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 71). Nach wie vor wird damit insoweit die bereits im ersten Anlassverfahren für erforderlich erachtete Anrechnung von Lehrzeiten unabhängig von ihrer Lage in Bezug auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs (siehe bereits EuGH 18.6.2009, C-88/08, David Hütter gegen Technische Universität Graz) faktisch verunmöglicht.
Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).Allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben (siehe EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rn. 67 ff.), hat das Verwaltungsgericht – bzw. im gegenständlichen Fall die Behörde – nach Erörterung mit den Parteien festzustellen, wobei die bislang ins Treffen geführten Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen für sich kein legitimes Ziel im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 darstellen vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 70, mwN).
Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen – solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden – den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten (vgl. EuGH 08.05.2019, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, C-417/13, ÖBB Personenverkehrs AG gegen Gotthard Starjakob, Rn. 48).Sollten keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, müssen – solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden – den vom alten Besoldungssystem benachteiligten Beamten – auch in Bezug auf die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten – die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten vergleiche EuGH 08.05.2019, C-396/17, Rn. 75; 28.01.2015, C-417/13, ÖBB Personenverkehrs AG gegen Gotthard Starjakob, Rn. 48).
Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).Auch die „sonstigen Zeiten“ vor dem 18. Geburtstag dürfen hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) daher nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere „sonstige Zeiten“, nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche auch EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rn. 64).
3.4. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde hat zunächst gemäß § 169f Abs. 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen. Dazu hat sie den Vergleichsstichtag gemäß § 169g GehG zu ermitteln. Der in § 169g Abs. 4 GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren hat dabei unangewendet zu bleiben, sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergeben. Diesbezüglich ist erneut anzumerken, dass Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen keine geeigneten Rechtfertigungsgründe darstellen.Die belangte Behörde hat zunächst gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen. Dazu hat sie den Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln. Der in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG vorgesehene Pauschalabzug von vier Jahren hat dabei unangewendet zu bleiben, sofern keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergeben. Diesbezüglich ist erneut anzumerken, dass Haushaltserwägungen und administrative Erwägungen keine geeigneten Rechtfertigungsgründe darstellen.
Schließlich hat sich das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, wobei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. Schließlich hat sich das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum zu erhöhen, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, wobei für den Vergleich der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend ist, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
3.5. Sollte sich aufgrund dieser Berechnung ergeben, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers verbessert, würde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung seiner Einstufung ergebenden Bezüge gebühren.
3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Das ist im vorliegenden Fall gegeben.Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Altersdiskriminierung Auftrag an die belangte Behörde Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung EuGH öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Säumnisbeschwerde Unionsrecht Vergleichsstichtag Verletzung der Entscheidungspflicht Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2230617.1.00Im RIS seit
13.10.2023Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023