Begründung: I. Verfahrensgang: 1.1. Mit Schreiben vom 12.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. 1.2. Die Landespolizeidirektion XXXX wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2015 gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG zurück. Begründend f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 08.08.2013 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 08.05.2015 wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 32/2015 (GehG 1956), mit der
Begründung: als unzulässig zurü... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 10.10.2016, W106 2017537-1/5E beantragte die Beschwerdeführerin, aufgrund einer nachträglichen Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ab März 2015, die Nachzahlung von Bezügen. 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der
Begründung: wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Korrektur der besoldungsrechtlichen Einstufung anhand der Gesetzeslage durchgeführt wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Feststellungen: I.1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten/ Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung/allfällige Nachzahlung von Bezügen. I.2. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid wurde dieser Antrag... mehr lesen...