TE Bvwg Beschluss 2020/5/14 W246 2230490-1

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

AVG §58 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG §169c
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W246 2230490-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Pflaum Karlberger Wiener Opetnik Rechtsanwälte, gegen den "Bescheid" des Landespolizeidirektors für XXXX vom 27.02.2020, Zl. PAD/19/02320612/001/AA:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 12.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.

1.2. Die Landespolizeidirektion XXXX wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 09.06.2015 gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG normiert, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien. Somit sei im Ergebnis die Rechtsgrundlage für den Antrag des Beschwerdeführers weggefallen und dieser zurückzuweisen.

1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2016, Zl. W122 2113974-1/3E, Folge und hob diesen ersatzlos auf, weil die Behörde eine inhaltliche Entscheidung treffen hätte müssen.

1.4. In der Folge wies die Landespolizeidirektion XXXX den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.01.2017 ab.

1.5. Nach gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 01.07.2019, Zl. W213 2149889-1/6E, Folgendes fest:

"A) 1. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 gemäß § 8 GehG idF BGBI. I Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 die Wortfolgen ?in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe' und ?fünf Jahre, ansonsten' aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe E2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst (das waren zu diesem Zeitpunkt ? 2586,30), mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 17 am 01.07.2015 gebührte. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen.

2. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 11.11.2011."

1.6. Nach Antrag des Beschwerdeführers berichtigte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.07.2019, Zl. W213 2149889-1/9Z, den Spruchpunkt A.) 2. des o.a. Erkenntnisses vom 01.07.2019, sodass dieser zu lauten hatte:

"Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 13 Gehaltsgesetz eine Nachzahlung der daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 18.07.2006."

1.7. Gegen das Erkenntnis vom 01.07.2019 und gegen den Berichtigungsbeschluss vom 17.07.2019 jeweils des Bundesverwaltungsgerichtes wurden seitens der Parteien keine außerordentlichen Rechtsmittel erhoben, weshalb diese rechtskräftig wurden.

2. Mit Schreiben vom 11.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters, dass die Behörde

* ihn ausgehend von der in Spruchpunkt A) 1. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W213 2149889-1/6E erfolgten rechtsverbindlichen Feststellung seiner Einstufung zum 01.02.2015 zum Stichtag 01.07.2019 einstufen möge und

* die ihm gemäß § 13b GehG gebührende Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab 18.07.2006 beziffern und auf das von ihm bekanntgegebene Gehaltskonto zur Anweisung bringen möge.

3. Mit Schreiben vom 20.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Monatsabrechnung "Jänner 2020" übermittelt, mit der Nachzahlungen ab Juli 2006 geleistet wurden und aus der die von der Behörde vorgenommene Einstufung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

4. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 29.01.2020 im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass die von der Behörde in der übermittelten Monatsabrechnung erfolgte Einstufung mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W213 2149889-1/6E nicht in Einklang zu bringen sei, weshalb die im Schreiben vom 11.09.2019 gestellten Anträge hiermit wiederholt würden.

5. Mit an seinen Rechtsvertreter adressiertem Schreiben (laut Beschwerde) vom 27.02.2020 teilte der Landespolizeidirektor für XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer in tabellarischer Form seine Vorrückungsdaten mit und traf dazu nähere Ausführungen.

6. Gegen dieses Schreiben der Behörde vom 27.02.2020 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde.

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, die Behörde habe nunmehr über seine Anträge vom 11.09.2019 mit "Bescheid" vom 27.02.2020 teilweise entschieden, indem sie den Beschwerdeführer zwar mit Stichtag 01.02.2015 richtig eingestuft habe, aber in weiterer Folge unter Berufung auf die Besoldungsreform 2015 eine dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 01.07.2019 widersprechende Abstufung vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht der Behörde sei diese Abstufung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Aus anwaltlicher Vorsicht werde angeführt, dass das Schreiben der Behörde vom 27.02.2020 zwar einige der in den §§ 58 ff. AVG normierten Bescheiderfordernisse nicht erfüllen würde, der maßgebliche Bescheidwille der Behörde liege jedoch zweifellos vor. Der Wille der Behörde sei in diesem Schreiben darauf gerichtet gewesen, durch dieses hoheitliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen und so über die subjektiven Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers (konkret seine Einstufung) abzusprechen, indem sie ausführe, dass sich aus ihrem Schreiben, insbesondere aus der von ihr angeführten Tabelle, die zukünftigen Vorrückungen des Beschwerdeführers ergeben würden.

7. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 17.04.2020 vorgelegt und ist am 23.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dabei führte die Behörde aus, dass das in Beschwerde gezogene Schriftstück lediglich als Mitteilung gedacht gewesen sei und keine Merkmale eines Bescheides aufweise.

8. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.04.2020 erfolgter Übermittlung des Beschwerdevorlageschreibens an den Beschwerdeführer führte dieser in seinem Schreiben vom 07.05.2020 abermals aus, dass die Behörde in ihrem Schreiben vom 27.02.2020 die Feststellung der Einstufung des Beschwerdeführers vorgenommen habe, weshalb eine normative Entscheidung vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 27.02.2020, Zl. PAD/19/02320612/001/AA, teilte die Behörde dem Beschwerdeführer in tabellarischer Form seine Vorrückungsdaten mit.

Dazu führte die Behörde aus, dass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2019, Zl. W213 2149889-1/6E, iVm dem Berichtigungsbeschluss vom 17.07.2019, Zl. W213 2149889-1/9Z, vorgegebenen Vorrückungsdaten ohne Berücksichtigung der Besoldungsreform 2015 festgestellt worden seien. Die Besoldungsreform 2015 sei mit dem Stichtag 01.03.2015 in Kraft getreten und sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom 18.07.2006 bis 28.02.2015 mit der herkömmlichen Vorrückung berechnet worden sei und ab 01.03.2015 die Besoldungsreform 2015 mit eingerechnet werden habe müssen. Die Einstufung mit 01.02.2015 in die Gehaltsstufe 16 sei laut dem o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes umgesetzt worden. Ab 01.03.2015 gelte - wie oben erläutert - die Besoldungsreform 2015, wodurch der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 15 abgestuft worden sei und mit 01.07.2015 wieder in die Gehaltsstufe 16 vorgerückt sei. Erst mit der nächsten Vorrückung am 01.07.2016 sei der Beamte in die Gehaltsstufe 17 vorgerückt. Schließlich hielt die Behörde fest, dass sich aufgrund des angeführten Sachverhalts die in der Tabelle angeführten zukünftigen Vorrückungen ergeben würden.

1.2. Gegen dieses Schreiben der Behörde vom 27.02.2020, Zl. PAD/19/02320612/001/AA, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid - bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).

3.3. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 27.02.2020 erfüllt aus folgenden Gründen nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides:

Es ist insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben zweifelsohne auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede ("Sehr geehrte Damen und Herren") und der sonstigen Formulierung ("wird folgendes mitgeteilt") des Schreibens ableiten lässt (s. hierzu z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben vom 07.05.2020 liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3.4. Die Behörde wird somit über die nach wie vor offenen Anträge des Beschwerdeführers vom 11.09.2019 zu entscheiden haben. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 07.05.2020 auf die höchstgerichtliche Judikatur verweist, wonach eine in gesetzwidriger Weise erfolgende Ablehnung der Zuständigkeit durch ein Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner offenen Anträge bei Nichtvornahme einer Entscheidung durch die Behörde die Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde offensteht.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis vom 01.07.2019 sowie der Berichtigungsbeschluss vom 17.07.2019 in Rechtskraft erwachsen sind und die Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, mit den ihr zu Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Eine abermalige eigenständige Beurteilung der vorgelegenen Rechtsfrage ist der Behörde, die von der Möglichkeit der Erhebung einer Amtsrevision gegen die o.a. Entscheidungen nicht Gebrauch gemacht hat, nunmehr verwehrt.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidkopf Bescheidqualität Bescheidspruch Nichtbescheid Rechtsmittelbelehrung Vorrückungsstichtag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2230490.1.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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