TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/23 2006/06/0277

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des W M in N Y, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 4. April 2006, Zl. BMJ-A908.731/0003-III 5/2006, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde und den vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit der an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gerichteten Eingabe vom 20. Juli 2004 begehrte der Beschwerdeführer die Einsicht in verschiedene Akten, darunter auch solche der Staatsanwaltschaft, um ein Buch zu verfassen. Hierauf erging die Erledigung vom 21. Juli 2004, deren Qualifikation als Bescheid strittig ist:

Diese Erledigung ist auf einem "Kopfpapier" des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verfasst, weist ein Aktenzeichen auf, sodann die Adressierung an den Beschwerdeführer und die Datierung. Sodann heißt es:

"Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)!

Zu den an den Präsidenten des LG für Strafsachen Wien gerichteten Anträgen vom 20.7.2004 um Akteneinsicht teile ich ihnen mit, dass der Präsident des LG für Strafsachen Wien die Einsicht in strafgerichtliche Akten gem. § 82a StPO ausschließlich zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten bewilligen kann. Da aus Ihren Anträgen hervorgeht, dass Sie eine personenbezogene Auswertung für die Verfassung eines Buches beabsichtigen, liegen die Voraussetzungen des § 82a StPO jedenfalls nicht vor. Angemerkt sei überdies, dass sich Ihre Anträge, insbesondere der Antrag Nr. 1 im Wesentlichen auf Unterlagen der Staatsanwaltschaft Wien beziehen (allfällige interne Weisungen bei der Staatsanwaltschaft Wien sind ausschließlich aus deren Tagebüchern, nie jedoch aus Gerichtsakten ersichtlich!), sodass derartige Ersuchen an den Leiter der Staatsanwaltschaft Wien zu richten wären."

Sodann folgt die Fertigung mit "mit freundlichen Grüßen i. A.", die Fertigung, und der Name des Fertigenden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juli 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität mangle; der Präsidialrichter habe vielmehr beabsichtigt, dem Einschreiter eine Belehrung über die Rechtslage und die Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Anträge wie auch über die aus dem Vorbringen zu entnehmende Zuständigkeit des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien zu erteilten (wurde näher begründet).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 15. Juli 2005 nicht Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. Zusammengefasst teilte die belangte Behörde die Rechtsauffassung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, dass es sich bei der zugrundeliegenden Erledigung vom 21. Juli 2004 um keinen Bescheid handle.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. September 2006, B 977/06-7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A).

Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Wendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl.  etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 1996, Zl. 96/12/0094, mwN.).

Die vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert.

Sie beginnt mit der Anrede: "Sehr geehrter Herr (Beschwerdeführer)" und endet mit der Formel "Mit freundlichen Grüßen". Überdies wird im Text die Wendung "teile ich ihnen mit" gebraucht. Auch unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Erledigung insgesamt kann der Beurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes wie auch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass es sich beim fraglichen Schreiben nicht um einen Bescheid, sondern vielmehr um die Bekanntgabe einer Rechtsauffassung bzw. um Hinweise für eine allfällige weitere Vorgangsweise des Beschwerdeführers handelt.

Vor diesem Hintergrund ist daher die Erledigung vom 21. Juli 2004 bei der im Zweifelsfalle gebotenen Verpflichtung zur Formenstrenge nicht als Bescheid zu werten.

Da sich dies bereits aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2007

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060277.X00

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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