TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/16 W213 2220824-1

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
GehG §169c
GehG §169f
GehG §169g
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2220824-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, vom 07.05.2019, GZ. BVwG-110.971/0004-Pers/2019, betreffend Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß §§ 169f und 169g GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG festgestellt, dass das Besoldungsalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 01.01.2019

3185 Tage

beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwendungsgruppe R1c) ernannt.

I.2. Aus diesem Anlass kam es zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die durch das Bundeskanzleramt am 29.05.2013 unter GZ. BKA-109.879/0001-I/2/a/2013, erfolgte Ermittlung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter in der Verwendungsgruppe v1 ermittelten Vorrückungsstichtag und die gemäß § 94a Abs. 1 VBG iVm § 169c Abs. 1 GehG in der Fassung der Bundesbesoldungsreform, BGBl. I Nr. 32, erfolgte Überleitung in das neu geschaffene Besoldungssystem mit, dass er am 01.01.2019 ein Besoldungsdienstalter von 8 Jahren, 6 Monaten und 3 Tagen erreicht habe. Daraus ergebe sich seine Einordnung in die Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe R1c mit nächster Vorrückung am 01.07.2022.

I.3. Mit Schreiben vom 25.02.2019 hielt dem der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Dienstzeit als Vertragsbediensteter des Bundes mehr als elf Jahre, vom 10.12.2007 bis 31.12.2018, gedauert habe. Allein daraus ergebe sich die objektive Unrichtigkeit des mittgeteilten Besoldungsdienstalters von 8 Jahren, 6 Monaten und 3 Tagen. Ferner lägen anzurechnende Zeiträume vor:

?        Acht Monate Grundwehrdienst 2004/05

?        zwölf Jahre Schulzeit 1992 bis 2004

?        acht Jahre Studienzeit 2004 bis 2013.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

„Gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 102/2018, in Verbindung mit §§ 66 und 210 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 32/2019, wird mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2019 ein Besoldungsdienstalter von 3.105 Tagen festgesetzt.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Ernennung in einem bestehenden Bundesdienstverhältnis als Vertragsbediensteter befunden habe und er bereits nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) iVm dem Gehaltsgesetz (§ 169c und § 169d GehG) in das neue Besoldungssystem übergeleitet worden sei. Aus seiner Information zur Überleitung in das neue Besoldungssystem ergebe sich ein Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 28.02.2015 von 03 Jahren und 02 Monaten.

Aus Anlass des Abschlusses seines Studiums mit Wirksamkeit vom 29.05.2013, GZ BKA-109.879/0001-I/2/a/2013, sei der Vorrückstichtag des Beschwerdeführers vom Bundeskanzleramt neu berechnet und dessen sich daraus ergebende neue besoldungsrechtliche Stellung festgesetzt worden. Dabei seien dem Beschwerdeführer, gemäß den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Schulzeiten ab dem 18. Lebensjahr (7 Monate und 11 Tage), Zeiten des Hochschulstudiums (2 Jahre, 9 Monate und 10 Tage) und des Präsenzdienstes (7 Monate und 29 Tage) angerechnet worden.

Aufgrund der Bundesbesoldungsreform, BGBl. I Nr. 32 vom 11.02.2015, in Kraft getreten am 12.02.2015, seien gemäß § 94a Abs. 1 VBG iVm § 169c Abs. 1 GehG alle Vertragsbediensteten, welche sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 im Dienststand befunden hätten, nach Maßgabe des zu ermittelnden Überleitungsbetrages alleine auf Grundlage des bisherigen Gehaltes in das neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet worden. So sei auch der Beschwerdeführer in dieses Besoldungssystem ex lege übergeleitet worden.

Mit Überleitung in das neue Besoldungssystem im Februar 2015 habe der Beschwerdeführer ein Besoldungsdienstalter von 3 Jahren und 2 Monaten aufgewiesen. Seine nächste Vorrückung sei am 01.01.2016 erfolgt. Damit sei er in die Überleitungsstufe vorgerückt. Gemäß § 169c Abs. 7 GehG habe sich damit sein Besoldungsdienstalter um 18 Monate erhöht. Mit der Vorrückung am 01.07.2016 habe er die Zielstufe erreicht und sei damit in das neue Besoldungssystem voll eingegliedert gewesen.

Da sich der Beschwerdeführer bei seiner Ernennung mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 in einem bestehenden Bundesdienstverhältnis befunden habe und bereits nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes iVm dem Gehaltsgesetz (§ 94a Abs. 1 VBG iVm § 169c und § 169d GehG) in das neue Besoldungssystem übergeleitet und das Besoldungsdienstalter pauschal bemessen worden sei, habe gemäß § 12 Abs. 7 GehG eine neue Ermittlung des Besoldungsdienstalters zu unterbleiben gehabt. Die Einstufung habe daher auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters erfolgen müssen.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2019 zusätzlich begehrte Anrechnungen von Vordienstzeiten, welche teilweise (Schulzeiten ab dem 18. Lebensjahr 7 Monate und 11 Tage, Zeiten des Hochschulstudiums 2 Jahre, 9 Monate und 10 Tage und des Präsenzdienstes 7 Monate und 29 Tage) gemäß den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen angerechnet worden seien, fände in den Bestimmungen des § 12 GehG keine Deckung.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er vor seinem 18. Lebensjahr nach Beendigung der Schulpflicht nachfolgende Zeiten zurückgelegt habe, die lediglich deshalb nicht für seinen Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden seien, da sie vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres lägen. Es handle sich um folgende Zeiten:

?        Volksschule XXXX 01.07.1992-30.06.1996 (4 Jahre)

?         XXXX (vor Vollendung der Schulpflicht) 01.07.1996-30.06.2001 (5 Jahre)

?         XXXX (nach Vollendung der Schulpflicht) 01.07.2001-20.11.2003 (2 Jahre 4 Monate 20 Tage).

Insgesamt seien somit 11 Jahre 4 Monate und 20 Tage nicht für seine besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt worden.

Die jetzige österreichische Rechtslage sei europarechtswidrig, weil sie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verstoße (siehe insbesondere die jüngsten Urteile des EuGH vom 08.05.2019, Rechtssache C-396/17 und C-24/17).

Von Beginn seiner Bundesdienstzeit im Dezember 2007 seien seine Schulzeiten, die vor dem 18.Geburtstag gelegen sind, nicht für seine besoldungsdienstrechtliche Stellung (Vorrückungsstichtag oder Besoldungsdienstalter) - sei es als Vertragsbediensteter v2, Vertragsbediensteter v1 oder nun als Richter R1c berücksichtigt worden. Diese Schulzeiten seien für alle von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten (als Ernennungsvoraussetzung oder im Rahmen der Stellenausschreibung bzw. der Arbeitsplatzbeschreibung und aus Verwaltungsusancen) faktisch und sachlich unabdingbar gewesen. Sämtliche Schulzeiten seien daher untrennbar mit dem Verwendungserfolg auf allen bisher bekleideten Funktionen verbunden und seien daher auch besoldungsrechtlich zu berücksichtigen. Diese Schulzeiten seien nur deshalb nicht in seiner besoldungsrechtlichen Stellung berücksichtigt worden, da sie vor dem 18.Geburtstag liegen. Eine europarechtliche Altersdiskriminierung liege somit vor.

Der mit GZ BKA-109.879/0001-l/2/a/2013 ermittelte Vorrückungsstichtag berücksichtige nicht die vor dem 18.Lebensjahr liegende Schulzeit von 11 Jahren, 4 Monaten und 20 Tagen. Auch die nach der Schulpflicht liegende Zeit von 01.07.2001 bis 20.11.2003 (18. Geburtstag) im Ausmaß von 2 Jahren, 4 Monaten und 20 Tagen sei hierbei nicht berücksichtigt worden.

Der somit europarechtswidrig festgestellte Vorrückungsstichtag sei mittels der im gegenständlichen Bescheid bezeichneten Überleitung (wie vom EuGH festgestellt: C-396/17, Rz38: „...Ungleichbehandlung...beibehält...") europarechtswidrig mit der Bezeichnung Besoldungsdienstalter faktisch weitergeführt worden. Da seine Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag nicht für seine besoldungsrechtliche Stellung berücksichtigt worden seien, habe er bis zum 31.12.2018 zur Gruppe der vom alten System benachteiligten Vertragsbediensteten im Sinne der Rz 29 der Rechtssache C-24/17 angehört. Da diese benachteiligende besoldungsrechtliche Stellung seiner Vertragsbedienstetenzeit für seine Besoldung als Richter übernommen worden sei, zähle er seit 01.01.2019 zu den vom alten System benachteiligten Beamten im Sinne der Rz 32 der Rechtssache C-396/17. Mit gegenständlichem Bescheid werde diese nun bereits mehr als 11 Jahre andauernde Benachteiligung in Form einer falschen Besoldung auch pro futuro festgestellt und perpetuiert.

Da das ursprüngliche Vorrückungsstichtags-Besoldungssystem mittels Überleitung in das Besoldungsdienstalter-Besoldungssystem - zwar durch diverse Rechenoperationen angereichert – im Wesentlichen beibehalten worden sei, begehre er primär eine Hinzurechnung seiner bis dato nicht berücksichtigten Schulzeit zu dem von der belangten Behörde aufgrund der Überleitung festgestellten Besoldungsdienstalter.

Es werde daher beantragt,

?        seine besoldungsrechtliche Stellung (Vorrückungsstichtag bzw. Besoldungsdienstalter) im Ausmaß der vorliegenden Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag im Ausmaß von 11 Jahren, 4 Monaten und 20 Tagen zu verbessern;

in eventu

?        seine besoldungsrechtliche Stellung im Ausmaß der vorliegenden Schulzeiten, die nach der Vollendung der Schulpflicht und vor meinem 18.Geburtstag liegen im Ausmaß von 2 Jahren 4 Monaten und 20 Tagen zu verbessern;

in eventu

?        eine europarechtskonforme Neuberechnung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (Vorrückungsstichtag/Besoldungsdienstalter) vorzunehmen;

?        ihn im Sinne der Rz 76 der EuGH-Rechtssache C-396/17 mittels Ausgleichsbetrags für die Zeit als Beamter ab 1.1.2019 schadlos zu stellen;

?        ihn im Sinne der Rz 62 der EuGH-Rechtssache C-24/17 mittels Ausgleichsbetrags für die Zeit als Vertragsbediensteter von 10.12.2007 bis 31.12.2018 schadlos zu stellen;

?        eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

I. 6. Im Hinblick auf die am 08.07.2019 in Kraft getretene zweite Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wurde im Wege der belangten Behörde eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f und 169g GehG vorgenommen. Dabei ergab sich, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers um 80 Tage zu verbessern ist. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser gab hierzu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer trat am 10.12.2007 als Vertragsbediensteter (Entlohnungsgruppe v2) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Anlässlich der Beendigung seines Studiums der Rechtswissenschaften und der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 wurde vom Bundeskanzleramt am 29.05.2013 unter GZ. BKA-109.879/0001-I/2/a/2013, der XXXX unter Ausschluss von vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorrückungsstichtag festgesetzt und festgestellt, dass ihm das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 5, mit nächster Vorrückung am 01.01.2014 gebührte.

Dabei wurden nachstehend angeführte Zeiten berücksichtigt bzw. herangezogen:

 

J

M

T

Gem. § 26

Höhere Schule, 20.11.2003-30.6.2004

-

7

11

Abs.1 Z.1 i.V.m. Abs.2 Z.6

Hochschulstudium, 1.7.2004-5.9.2004

-

2

5

Abs.1 Z.1 i.V.m. Abs.2 Z.8 und Abs.2a

Ordentlicher Präsenzdienst, 6.9.2004 -4.5.2005

-

7

29

Abs. 1 Z.1 i.V.m. Abs.2 Z.2

Hochschulstudium, 5.5.2005-9.12.2007

2

7

5

Abs.1 Z.1 i.V.m. Abs.2 Z.8 und Abs.2a

 

4

-

20

 

Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2003/2004 die achte Schulstufe absolviert. Am 21.06.2004 am Akademischen Gymnasium Salzburg die Reifeprüfung abgelegt.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwendungsgruppe R1c) ernannt.

Zur Ermittlung des Vergleichsstichtages wurden nachstehend angeführte Zeiten herangezogen:

14. Geburtstag

20.11.1999

 

18. Geburtstag 20.11.2003

 

Tag der Anstellung

10.12.2007

 

 

 

Vorrückungsstichtag laut Bescheid/Mitteilung

20.11.2003

 

GZ:BKA-109.879/0001-I/2/A/2013 vom 04.07.2013

 

Vorhandene Zeiten

 

 

 

 

automatisch: Sonstige Zeit

20.11.1999 - 31.08.2003

 

03 J; 09 M; 12 T

 

zu berücksichtigen: Abs 2 Z 6 lit a - Studium höhere Schule

01.09.2003 - 30.06.2004

00 J; 10 M; 00 T

 

Akademisches Gymnasium

zu berücksichtigen: Abs 2 Z 8 - Studium Univ./Kunstakademie/FH

01.07.2004 - 05.09.2004

00 J; 02 M; 05 T

 

Rechtswissenschaften

zu berücksichtigen: Abs 2 Z 2 - Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst

06.09.2004 - 04.05.2005

00 J; 07 M; 29 T

 

 

zu berücksichtigen: Abs 2 Z 8 - Studium Univ./Kunstakademie/FH

05.05.2005 - 09.12.2007

02 J; 07 M; 05 T

 

Rechtswissenschaften

 

----------------------------------------

 

 

 

Summe 100%ig anrechenbare Zeiten

4 J, 3 M, 9 T

 

 

 

Summe sonstige Zeiten

 

 

03 J; 09 M; 12.00 T

 

Abzug max. 4 Jahre sonstige Zeiten

 

 

03 J; 09 M; 12.00 T

 

sonstige Zeiten >= 4 Jahre

 

 

00 J; 00 M; 0.00 T

 

Summe 50%ig anrechenbare sonstige Zeiten

0 J, 0 M, 0 T

 

 

 

 

----------------------------------------

 

 

 

Anrechenbare Zeiten für Stichtag

4 J, 3 M, 9 T

 

 

 

Errechneter Vergleichsstichtag

01.09.2003

 

 

 

Korrektur in BDA-Tagen

80.00 Tage

 

 

 

Die Differenz dem letzten unter Ausschluss vom Zeiten, die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurden, festgesetzten Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers (21.11.2003) und dem Vergleichsstichtag (01.09.2003) beträgt 80 Tage.

II.2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Schul-bzw. Vordienstzeiten ihrem Ausmaß nach unstrittig sind.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche geltende Rechtslage des GehG 1956 bzw. VBG und RStDG lautet – auszugsweise - wie folgt:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist. Die Feststellung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport, wenn das Ausmaß aller anrechenbaren Vordienstzeiten insgesamt die Dauer von zehn Jahren übersteigt.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
„Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.

(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.

(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als

1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und

2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie

2. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.

Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.

(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

(3)      Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betrag/ich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(4)      Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern erfür die Vorrückung wirksam ist.

(5)      Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.

(6)      Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.

(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGB/. I Nr. 32/2015 und BGB/. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGB/. I Nr. 32/2015 und BGB/. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A1 (§ 28 Abs. 1),

b) M BO 1 und M ZO 1,

c) PTI und PF 1,

2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a) A1 (§ 28 Abs. 3),

b) M BO 2 und M ZO 2,

3. […]

4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

a) A 2 bis A 7,

b) E 1, E2a, E2b, E2c,

c) M BI-JO, M WO, M ZO 3,

d) PT2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,

e) L 2b und L 3,

f) der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

(7) - (10) […]

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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