Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIIhABGB §920ABGB §938 C4ABGB §1447
Rechtssatz: Ewigkeitsklauseln müssen ihre Geltungskraft einbüßen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es si... mehr lesen...