Norm: ABGB §920ABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Wird einer slowenischen Bank von einem slowenischen Gericht mittels einstweiliger Verfügung verboten, einen Geldbetrag an eine österreichische Bank zu zahlen, so bewirkt dies für sich allein nicht die Unmöglichkeit der Leistung. Entscheidungstexte 1 Ob 164/01a Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 164/01a Veröff: SZ 74/160 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §878ABGB §920ABGB §1447 BABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallen... mehr lesen...