Entscheidungsgründe: Der nachstehende Sachverhalt ist unstrittig: Mit Beschluss des Bezirksgerichts H*****, wurde über das Vermögen des Mag. Christian H***** (im Weiteren: Gemeinschuldner) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner (zu zwei Drittel) und seine beklagte Ehegattin (zu einem Drittel) sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****. Ihren Drittelanteil hat die Beklagte mit Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen. Sie tritt im Rahmen ihres Warenvertriebes im gesamten Bundesgebiet regelmäßig in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden, bis November 2003 verwendeten Geschäfts- und Lieferbedingungen wurde sie von der Klägerin mit Schreiben vom 4. 7. 2003 abgemahnt. Daraufhin gab die Beklagte am 17. 9. 2003 eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich unter Vereinbarung einer Konve... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei stellt Lodenstoffe her und vertreibt sie weltweit. In Fachkreisen sind sowohl ihr Name als auch die von ihr verwendeten Artikelnummern und Farbnummern bekannt. Am 14. 2. 1999 kam es auf dem Betriebsgelände der klagenden Partei zu einem Großbrand, von dem die Produktionshalle und die Lagerhalle betroffen waren. Zum Teil wurden die dort befindlichen Stoffballen durch das Feuer direkt beschädigt; ein größerer Teil war zwar optisch nicht beeinträchtigt,... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 31. 10. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, Baumaßnahmen auf der Liegenschaft EZ *****, GB ***** G***** zu unterlassen und bereits durchgeführte, im Urteilsbegehren näher konkretisierte Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen. Zugleich beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, dass den Beklagten zur Sicherung ihres gesamten Begehrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte verkaufte bis zum Jahr 1997 Alarmanlagen und ließ diese installieren. Franz R***** war ihr Bevollmächtigter; er lieferte die Alarmanlagen aus und installierte sie bei den Kunden. Der Kläger, in dessen Haus in O***** eine Alarmanlage installiert war, übersiedelte im Jahr 1995 mit seiner Familie in ein neu erworbenes Haus in G***** das im Wesentlichen aus zwei Gebäudetrakten bestand. Den einen Trakt nutzten der Kläger und seine Familie als Wohnung... mehr lesen...
Norm: ABGB §843 AABGB §878ABGB §914 IABGB §918 Abs2 IaABGB §920AO §20a Abs2IO §21 Abs4KO §21 Abs4
Rechtssatz: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten kauften im November 1982 von der klagenden Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft und vereinbarten zugleich mit den übrigen Käufern die
Begründung: des Wohnungseigentums an einer bestimmten Wohnung. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die Käufer die auf der gekauften Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Schulden, darunter (III c) die Schuld gegenüber dem Land Niederösterreich aus einem nach d... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 V
Rechtssatz: Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40). Entscheidungstexte 5 Ob 584/87 Entscheidungstext OGH 03.11.1987 5 Ob 584/87 Veröff: SZ 60/2... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Ib1ABGB §918 Abs2 V
Rechtssatz: Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung von Hauptleistung einerseits und Nebenleistung andererseits ist nach § 918 Abs 2 ABGB zu beurteilen, wobei allerdings dann, wenn die Nebenpflicht auf Dauerleistung gerichtet ist, die Rechtssätze über die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen heranzuziehen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 5... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der dem Beklagten am 14. Mai 1986 zugestellten Klage begehrte die klagende Partei dessen Verurteilung, gegenüber der Eigentümerin der Liegenschaft Wien 1., Kärntnerstraße 24 (d.i. derzeit die G*** W*** V*** AG) die Erklärung abzugeben, keinen Einwand gegen die durch die klagende Partei auf deren Kosten vorzunehmende Errichtung einer Gasetagenheizung in den im ersten Stock des Hauses Wien 1., Kärntnerstraße 24 gelegenen China-Restaurant-Betriebsräumlichkeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger veräußerte mit dem am 15. Juli 1980 vor dem öffentlichen Notar Dr. Hubert E***, Rattenberg, abgeschlossenen Vertrag die 188/2020-Anteile an der Liegenschaft EZ 301 II KG Hall, mit denen das Wohnungseigentum an der im Hochparterre des Hauses Amtsbachgasse Nr. 5 gelegenen Wohnung verbunden ist, an Walburga W***. Punkt III des Kaufvertrages sieht vor: "Der vereinbarte Kaufpreis beträgt S 800.000,--. Dieser Kaufpreis wird von der Käuferin aus dem Bauspa... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 EABGB §918 Abs2 VABGB §1415
Rechtssatz: Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgel... mehr lesen...
Der Beklagte bestellte für sein Haus in L, das er auf einer ihm und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft errichten ließ, bei der klagenden Partei am 8. April 1979 ein Vollwärmeschutzsystem samt Innenputz zum Preis von 150 330 S zuzüglich Umsatzsteuer und am 21. April 1979 eine B-Dacheindeckung mit Dachrinnen, für die die klagende Partei 60 489.40 S verrechnete. Die klagende Partei begehrte mit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Za... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 V
Rechtssatz: Grundsätzlich kann ein Vertragsteil wegen einer bei Erfüllung eines Vertrages durch den anderen Vertragsteil unterlaufenen Verzögerung nicht von einem anderen zwischen denselben Parteien abgeschlossenen Vertrag zurücktreten. Ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Verträgen (hier: Werkverträge bei Errichtung eines Hauses) rechtfertigt aber die sinngemäße Anwendung des § 918 Abs 2 ABGB, g... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 V
Rechtssatz: Ist die Erfüllung eines Vertrages auf beiden Seiten teilbar, (das heißt die Teilleistungen wären für sich voll brauchbar), kann nach § 918 Abs 2 ABGB der vertragstreue Teil, wenn nach seinen Erfahrungen anläßlich der Erbringung der ersten Teilleistung die vertragsgemäße Bewirkung der späteren Teilleistung in Frage gestellt ist, für die noch ausstehende Teilleistung vom Vertrag zurücktreten; er erhält also das ... mehr lesen...
Der Kläger betreibt in W eine Papiergroßhandlung, der Beklagte in M eine Druckerei; beide sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und stehen seit März 1973 in Geschäftsverbindung. Am 4. Feber 1974 bestellte der Beklagte beim Kläger schriftlich 1500 Bogen Astralux-265 Gramm-70/100 Breitbahn-Papier und fügte bei, daß er dieses schon sehr dringend benötige und daher um eine rasche Lieferung ersuche. Bis dahin waren zwischen den Streitteilen schon sechs Geschäfte über Astralux-Pap... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 V
Rechtssatz: § 918 Abs 2 ABGB enthält zwar nur eine Regelung bezüglich der Sukzessivlieferungsverträge, doch besteht auch bei einem Teilverzug außerhalb des Anwendungsgebietes des § 918 ABGB ein Rücktrittsrecht. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner einen Teil der Leistung bereits erbracht hat, die Teilleistung vom Gläubiger angenommen wurde und der Schuldner mit dem restlichen Teil der Leistungen in Verzug geraten... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 V
Rechtssatz: Die Regel des § 918 Abs 2 ABGB gilt nicht für Verträge, die für eine bestimmte oder für eine unbestimmte, durch Kündigung endende Zeit über wiederkehrende Leistungen geschlossen werden, deren Ausmaß von ungewissen Umständen abhängt, so etwa von dem Wunsch oder Bedarf des Bezugsberechtigten. Entscheidungstexte 5 Ob 109/72 Entscheidungstext OGH 20.06.... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 VABGB §936
Rechtssatz: Bei einem Warenbezugsvertrag muß der Bezugsberechtigte, um einen Schadenersatzanspruch bereits auf Grund der Weigerungserklärung des Lieferpflichtigen mit Erfolg geltend machen zu können, das Gestaltungsrecht in einem zumutbaren Umfang wirklich ausüben. Entscheidungstexte 2 Ob 585/57 Entscheidungstext OGH 12.02.1958 2 Ob 585/57 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Abs2 VABGB §1165
Rechtssatz: Auflösung eines unkündbaren Werkvertrages (Abfuhr von Müll und Fäkalien). Entscheidungstexte 3 Ob 96/54 Entscheidungstext OGH 23.06.1954 3 Ob 96/54 4 Ob 543/79 Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 543/79 Vgl; Beisatz: Müllabfuhr als Dauerschuldverhältnis (T1) ... mehr lesen...