Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des Paragraph 1415, ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018453Im RIS seit
01.09.1982Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025