RS OGH 2006/12/11 1Ob695/82; 7Ob201/05t

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Veröffentlicht am 01.09.1982
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Rechtssatz

Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des Paragraph 1415, ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82
  • RS0018453">7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Vgl aber; Beisatz: Eine AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die zu Teillieferungen berechtigt, weicht zum Nachteil des Konsumenten von der dispositiven Rechtslage (§ 1415 ABGB) ab und ist eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018453

Im RIS seit

01.09.1982

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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