RS OGH 1982/9/1 1Ob695/82, 7Ob201/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §918 Abs2 V
ABGB §1415

Rechtssatz

Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 695/82
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Vgl aber; Beisatz: Eine AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die zu Teillieferungen berechtigt, weicht zum Nachteil des Konsumenten von der dispositiven Rechtslage (§ 1415 ABGB) ab und ist eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018453

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00695_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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