RS OGH 2017/1/26 8Ob22/94, 2Ob136/14k, 3Ob229/14v, 9Ob40/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1995
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Norm

ABGB §843 A
ABGB §878
ABGB §914 I
ABGB §918 Abs2 Ia
ABGB §920
AO §20a Abs2
IO §21 Abs4
KO §21 Abs4
  1. ABGB § 878 heute
  2. ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 918 heute
  2. ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 920 heute
  2. ABGB § 920 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AO § 20a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. IO § 21 heute
  2. IO § 21 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 21 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 21 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (§ 27 ff KO) bzw ungültig (§ 150 Abs 5 KO) bzw sogar strafbar (§§ 160 f StGB) wäre.Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, so dass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechtes, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit einer Parteivereinbarung über die Teilbarkeit einer Leistung findet im Insolvenzverfahren nur insoweit eine Grenze, als die damit allenfalls verbundene Einräumung von besonderen Vorteilen, soweit die Verkehrsanschauung von der Teilbarkeit verlassen würde, anfechtbar (Paragraph 27, ff KO) bzw ungültig (Paragraph 150, Absatz 5, KO) bzw sogar strafbar (Paragraphen 160, f StGB) wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0044162">8 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 Ob 22/94
  • RS0044162">2 Ob 136/14k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 136/14k
    Vgl auch
  • RS0044162">3 Ob 229/14v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 229/14v
    Auch; nur: Zur Bestimmung des § 21 Abs 4 IO vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass betreffend die Teilbarkeit auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist, die unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechts auszulegen ist. (T1)
    Beisatz: Die Teilbarkeit einer Leistung beurteilt sich dabei primär nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär entscheidet die Verkehrsauffassung. (T2)
  • RS0044162">9 Ob 40/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 40/16x
    Auch; nur: Die Teilbarkeit einer insolvenzverfangenen Leistung ist in den Insolvenzgesetzen nicht gesondert geregelt, sodass auf die Regelung im bürgerlichen Recht zurückzugreifen ist. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts, die sich mit der Teilbarkeit/Unteilbarkeit befassen, sind unter dem besonderen Blickwinkel des Insolvenzrechtes auszulegen. Die Untunlichkeit der Teilung bzw ein weitgehender wirtschaftlicher Verlust steht der Teilbarkeit einer Leistung im Insolvenzverfahren nicht entgegen. (T3)
    Beisatz wie T2;
    Beisatz: Bei der Frage der Teilbarkeit der Leistung kommt es primär auf den Willen der Vertragsparteien an. (T4)
    Beisatz: Hier: Verkauf eines Unternehmens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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