RS OGH 1987/11/3 5Ob584/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §918 Abs2 V

Rechtssatz

Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung von Hauptleistung einerseits und Nebenleistung andererseits ist nach § 918 Abs 2 ABGB zu beurteilen, wobei allerdings dann, wenn die Nebenpflicht auf Dauerleistung gerichtet ist, die Rechtssätze über die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen heranzuziehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018299

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0050OB00584_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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