Norm: ABGB §914 IABGB §915
Rechtssatz: Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen. Entscheidungstexte 2 Ob 36/98b Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §914ABGB §915ZPO §502
Rechtssatz: Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbABGB §914 IIIhABGB §915ABGB §1002
Rechtssatz: Eine Garantiezusage des Architekten für die Mängelfreiheit des Bauwerkes ist unüblich und müßte im Architektenvertrag klar und unzweideutig formuliert werden. Entscheidungstexte 1 Ob 2409/96p Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p Veröff: SZ 70/198 European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §915
Rechtssatz: § 915 ABGB ist auch auf beiderseitige Handelsgeschäfte anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 210/97i Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 210/97i Veröff: SZ 70/188 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108397 Dokumentnummer JJR_19970925_OGH0002_0020OB0... mehr lesen...