RS OGH 2026/1/28 2Ob36/98b; 5Ob31/99s; 1Ob326/98t; 8Ob100/03v; 3Ob125/04k; 6Ob100/05g; 7Ob220/05m; 9

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Veröffentlicht am 27.01.1998
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Rechtssatz

Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen.Die Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") Paragraph 915, ABGB insofern als subsidiär bezeichnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109295

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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