Entscheidungsgründe: Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die von der Klägerin behauptete Verpflichtung des Beklagten, ihr das Grundstück Nr 306 (196 m2) und einen Streifen des Grundstücks Nr 305/1 (77 m2) je der KG ***** ohne Gegenleistung zu übertragen. Die Klägerin hatte im Jahr 1974 mit ihren Eltern einen notariellen „Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" geschlossen, in dem sie gegen Übertragung von 727 m2 Grund auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtete. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §883EheG §97 Abs2
Rechtssatz: Für eine Aufteilungsvereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG ist auch die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidungstexte 7 Ob 47/99h Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113794 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: ABGB §883ABGB §1346 Abs2 EABGB §1432
Rechtssatz: Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückfordern. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §883ABGB §1346 Abs2 E
Rechtssatz: Die Schriftform der Bürgschaft wurde durch § 97 3.TN zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertigter Gutstehungserklärungen nach dem Vorbild des § 766 BGB eingeführt; sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewußtsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §883
Rechtssatz: Jedes Formgebot ist auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht. Entscheidungstexte 1 Ob 597/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94 4 Ob 518/96 Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96 Vgl auch; Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §883ApothekenG §46 Abs2
Rechtssatz: Die Formvorschrift des § 46 Abs 2 ApG dient der Beweissicherung; der Behörde soll Gewißheit darüber verschafft werden, daß der Fortbetrieb der - im Normalfall bereits in Betrieb stehenden - Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, daß die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem ... mehr lesen...