Norm
ABGB §883Rechtssatz
Die Formvorschrift des § 46 Abs 2 ApG dient der Beweissicherung; der Behörde soll Gewißheit darüber verschafft werden, daß der Fortbetrieb der - im Normalfall bereits in Betrieb stehenden - Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, daß die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist; es ist deshalb abstrakt der vollzogene Eigentumsübergang nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031481Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009