RS OGH 1994/8/29 1Ob597/94

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Veröffentlicht am 29.08.1994
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Norm

ABGB §883
ApothekenG §46 Abs2

Rechtssatz

Die Formvorschrift des § 46 Abs 2 ApG dient der Beweissicherung; der Behörde soll Gewißheit darüber verschafft werden, daß der Fortbetrieb der - im Normalfall bereits in Betrieb stehenden - Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, nicht etwa dadurch verzögert oder in Frage gestellt wird, daß die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist; es ist deshalb abstrakt der vollzogene Eigentumsübergang nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031481

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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