RS OGH 2011/12/22 4Ob518/96, 1Ob173/11i

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Rechtssatz

Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückfordern.Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß Paragraph 1432, ABGB nicht mehr zurückfordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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