RS OGH 1996/2/26 4Ob518/96

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

ABGB §883
ABGB §1346 Abs2 E

Rechtssatz

Die Schriftform der Bürgschaft wurde durch § 97 3.TN zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertigter Gutstehungserklärungen nach dem Vorbild des § 766 BGB eingeführt; sie soll dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zum Bewußtsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen. Erfüllte aber der Bürge die - bloß mündlich übernommene - Verpflichtung, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß ihm Bedeutung und Ernstlichkeit dieses Aktes bewußt war. Er ist daher nicht anders zu stellen, als hätte er seine Bürgschaftsverpflichtung schriftlich abgegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102905

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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